Magazin·Praxis3. Juli 2026·12 Min.

Therapieplanung dokumentieren: Vorlagen und Entscheidungsunterstützung 2026 (VT, TP, AP, ST)

Die Therapieplanung ist das fachliche Rückgrat jeder Richtlinienpsychotherapie — und muss im Behandlungsplan des PTV3 überzeugen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Erstgespräch, Behandlungsplan und Verlaufsanpassung dokumentieren, Therapieziele messbar operationalisieren, verfahrensspezifisch planen (VT, TP, AP, ST) und wo KI-Entscheidungsunterstützung strukturiert, ohne die klinische Entscheidung zu übernehmen.

Von der Anamnese zum begründeten Vorgehen

Zwischen dem ersten Eindruck im Erstgespräch und einem bewilligten Antrag liegt die Arbeit, die den therapeutischen Prozess trägt: die Behandlungsplanung. Sie ist die fachliche Übersetzung von Anamnese und Befund in ein begründetes Vorgehen — welche Ziele, mit welchen Methoden, in welcher Reihenfolge, in welchem Zeitrahmen. Und sie ist dokumentationspflichtig, weil sie die therapeutische Entscheidung nachvollziehbar macht.

Ein Hinweis vorweg zum Begriff „Entscheidungsunterstützung“: Gemeint ist erstens die fachliche Behandlungsentscheidung der Therapeut:in — die zu planen und zu dokumentieren ist. Gemeint ist zweitens ein Werkzeug, das diese Arbeit strukturiert. Nicht gemeint ist eine KI, die klinisch entscheidet. Diese Grenze ist rechtlich und fachlich verbindlich.

Was ist Therapieplanung im Sinne der Richtlinie?

In der Richtlinienpsychotherapie ist die Behandlungsplanung kein informeller Vorsatz, sondern ein prüffähiger Bestandteil des Antrags. Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA und die KBV-Ausfüllhilfen verlangen im Bericht an die Gutachter:in einen expliziten Behandlungsplan: Aus der verfahrensspezifischen Analyse und der ICD-10-Diagnose muss nachvollziehbar hervorgehen, was Sie behandeln wollen und wie.

Der Behandlungsplan ist damit die Scharnierstelle des Berichts an die Gutachter:in: Er verbindet die diagnostische Analyse mit der Prognose und dem beantragten Kontingent. Ein eigener Paragraf für „die Therapieplanung“ existiert nicht — sie fällt unter die allgemeine Dokumentationspflicht nach § 630f BGB und, im Antragskontext, unter die Vorgaben der G-BA-Richtlinie und der KBV-PTV-Formulare.

Die drei Planungs-Dokumente

  • Erstgespräch und Probatorik: Hier entsteht die Fallkonzeption — Symptomatik, Auslöser, Bedingungsgefüge, Ressourcen, Therapiemotivation, erste diagnostische Einordnung. Wichtig ist, die Indikationsstellung zu dokumentieren: warum Psychotherapie, warum dieses Verfahren, warum jetzt.
  • Der Behandlungsplan: bündelt die Fallkonzeption in ein geordnetes Zielsystem und ordnet jedem Ziel Methoden zu. Er wandert in den PTV3-Behandlungsplan und bleibt zugleich als Arbeitsgrundlage in der Akte. Hier gilt: konkret, hierarchisch, überprüfbar.
  • Verlaufsanpassung: Ein Behandlungsplan ist kein Denkmal. Die Verlaufsdokumentation hält fest, ob die Ziele erreicht werden, und begründet Anpassungen.

Verfahrensspezifische Planungslogik

  • Verhaltenstherapie: Planungsgrundlage ist die Verhaltensanalyse nach SORK(C). Der Plan macht eine Hierarchie operationalisierter Ziele sichtbar, mit jedem Ziel zugeordneten Methoden wie Verhaltensaktivierung, kognitive Umstrukturierung oder Exposition.
  • Tiefenpsychologisch fundiert: Planungsgrundlage ist die psychodynamische Hypothese, der zentrale unbewusste Konflikt. Der Plan macht den Fokus der Behandlung sichtbar — die Konfliktkonstellation, an der begrenzt und zielorientiert gearbeitet wird.
  • Analytische Psychotherapie: Planungsgrundlage ist die strukturelle Diagnostik (z. B. OPD), Konflikt- und Strukturachse. Der Plan macht die Bearbeitung von Struktur und Konflikt in der Übertragung sichtbar — ein breiter angelegter, aufdeckender Prozess.
  • Systemische Therapie: Planungsgrundlage sind Hypothesen zu aufrechterhaltenden Mustern im relevanten System. Der Plan macht Anschlusspunkte auf verschiedenen Systemebenen sichtbar — auftrags- und ressourcenorientierte Zielrichtung.
Innerhalb jedes Verfahrens gibt es Schulen und Modelle; entscheidend ist, dass der Behandlungsplan die Sprache des jeweiligen Verfahrens spricht — „Ziel“ in der VT strukturiert etwas anderes als „Fokus“ in der TP oder „Hypothese“ in der ST.

Wie Therapieziele operationalisiert werden

Operationalisieren heißt: ein Ziel so formulieren, dass man später nachprüfen kann, ob es erreicht wurde. Ein gutes Therapieziel ist beobachtbar oder messbar, zeitbezogen und an die konkrete Symptomatik gekoppelt — nicht an ein abstraktes Ideal.

Vage bleibt ein Ziel, wenn es keinen Prüfstein nennt: „Ziel: Verbesserung des Selbstwerts und Stabilisierung der Stimmung.“

Operationalisiert wird dasselbe Anliegen, wenn Kriterium, Richtung und Zeitbezug erkennbar sind: „Ziel 1 (vorrangig): Reduktion der depressiven Symptomatik — Rückgang im BDI-II um mindestens 10 Punkte innerhalb der ersten 12 Sitzungen. Methoden: Aktivitätenaufbau, Verhaltensaktivierung, kognitive Umstrukturierung. Ziel 2 (nachgeordnet): Wiederaufnahme von mindestens zwei sozialen Kontakten pro Woche bis Sitzung 20. Methoden: soziales Kompetenztraining, Exposition in vivo.“

Drei Merkmale machen den Unterschied: Die Ziele sind hierarchisch geordnet, an ein Kriterium gebunden und tragen einen Zeithorizont. In der TP und AP tritt an die Stelle der symptombezogenen Messgröße oft ein qualitativ beschriebenes Prozessziel — auch dieses lässt sich beobachtbar formulieren, ohne in eine Pseudo-Metrik gezwungen zu werden.

Wann Sie den Plan anpassen — und es dokumentieren

Ein Plan, der über die gesamte Behandlung unverändert bleibt, ist häufig ein Zeichen fehlender Verlaufskontrolle statt von Konsequenz. Diese Situationen verlangen eine dokumentierte Anpassung.

  • Stagnation: Die Zielkriterien bewegen sich über mehrere Sitzungen nicht. In die Akte gehört, was Sie daraus schließen: Ziel neu justieren, Methode wechseln, Hypothese überprüfen.
  • Krise oder neue Symptomatik: Eine akute Zuspitzung, etwa auftretende Suizidalität, verschiebt die Prioritäten; die Dokumentation der Einschätzung ist hier besonders sorgfältig zu führen.
  • Zielerreichung vor Kontingentende: Werden Ziele früher erreicht als geplant, ist das zu dokumentieren und begründet eine mögliche Beendigung — nicht das Auffüllen des Kontingents.
  • Umfangswechsel KZT → LZT: Zeigt sich, dass die Kurzzeittherapie nicht ausreicht, folgt der Umwandlungsantrag. Dessen Bericht muss den bisherigen Verlauf und die begründete Erweiterung nachvollziehbar darlegen.
Jede Anpassung ist eine therapeutische Entscheidung und gehört mit Begründung in die Akte. § 630f BGB verlangt, dass Berichtigungen und Änderungen nachvollziehbar bleiben — Planänderungen datiert und begründet führen statt den alten Plan stillschweigend zu überschreiben.

Die Rolle der KI-Entscheidungsunterstützung

Eine KI-gestützte Entscheidungsunterstützung in der Behandlungsplanung ist genau dann nützlich und zulässig, wenn sie die Arbeit um die Entscheidung herum übernimmt — und die Entscheidung selbst bei Ihnen belässt.

  • Strukturieren: Aus Ihren probatorischen Notizen einen geordneten Entwurf des Behandlungsplans in der Systematik Ihres Verfahrens vorschlagen. Die Zuordnung von Symptom zu Ziel bleibt Ihre.
  • Erinnern: Auf fehlende Pflichtbestandteile hinweisen — kein Zeitbezug beim Ziel, keine Methode zugeordnet, Prognose ohne Kontingentbezug — oder daran erinnern, dass Ziele seit mehreren Sitzungen stagnieren.
  • Formulierungsentwürfe liefern: Ein vages Ziel in eine operationalisierte Form umschreiben, die Sie dann prüfen, anpassen oder verwerfen.
Was eine KI nicht darf: die klinische Entscheidung treffen. Nicht das Verfahren wählen, nicht die Diagnose stellen, nicht das Kontingent festlegen, nicht über eine Krise urteilen. Der EU AI Act ordnet Systeme, die medizinische Entscheidungen treffen oder maßgeblich beeinflussen, in einen streng regulierten Bereich ein — kein KI-Vorschlag wird ungeprüft Teil des Behandlungsplans.

duktus im Kontext

duktus ist gebaut genau entlang der beschriebenen Grenze. Behandlungsplan-Vorlagen folgen der Systematik des jeweiligen Verfahrens, KI-Vorschläge strukturieren und formulieren, aber entscheiden nicht — die therapeutische Letztentscheidung bleibt bei der approbierten Person, und ein Redaktions-Workflow stellt sicher, dass keine Ausgabe ungeprüft in die Akte wandert. Die dauerhafte Datenhaltung erfolgt auf Servern in Deutschland nach ISO/IEC 27001, mit AVV nach Art. 28 DSGVO, vertraglichem Trainingsdaten-Ausschluss und automatischer Pseudonymisierung vor regulären externen Modellaufrufen, bei spürbarer Zeitersparnis im Praxisalltag.

Quellen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630f und § 630g.
  • Strafgesetzbuch (StGB), § 203.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Psychotherapie-Richtlinie.
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), PTV-Formulare und Ausfüllhilfen (u. a. PTV3 mit Behandlungsplan).
  • ICD-10-GM.
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / EU AI Act).

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