Blog3. Juli 202612 Min. LesezeitJoshua Quattek

Therapieplanung dokumentieren: Vorlagen und Entscheidungsunterstützung 2026 (VT, TP, AP, ST)

Die Therapieplanung ist das fachliche Rückgrat jeder Richtlinienpsychotherapie — und muss im Behandlungsplan des PTV3 überzeugen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Erstgespräch, Behandlungsplan und Verlaufsanpassung dokumentieren, Therapieziele messbar operationalisieren, verfahrensspezifisch planen (VT, TP, AP, ST) und wo KI-Entscheidungsunterstützung strukturiert, ohne die klinische Entscheidung zu übernehmen.

Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte

Zwischen dem ersten Eindruck im Erstgespräch und einem bewilligten Antrag liegt die Arbeit, die den therapeutischen Prozess trägt: die Behandlungsplanung. Sie ist die fachliche Übersetzung von Anamnese und Befund in ein begründetes Vorgehen — welche Ziele, mit welchen Methoden, in welcher Reihenfolge, in welchem Zeitrahmen. Und sie ist dokumentationspflichtig, weil sie die therapeutische Entscheidung nachvollziehbar macht. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie die Planung so dokumentieren, dass sie im PTV3 überzeugt und in der laufenden Akte trägt — und wo eine KI-gestützte Entscheidungsunterstützung sinnvoll hilft, ohne die klinische Entscheidung an sich zu ziehen.

Ein Hinweis vorweg zum Begriff. „Entscheidungsunterstützung" meint hier zweierlei, das sauber getrennt gehört. Gemeint ist erstens die fachliche Behandlungsentscheidung der Therapeut:in — die zu planen und zu dokumentieren ist. Gemeint ist zweitens ein Werkzeug, das diese Arbeit strukturiert. Nicht gemeint ist eine KI, die klinisch entscheidet. Diese Grenze ist keine Stilfrage, sondern rechtlich und fachlich verbindlich — dazu am Ende mehr.

Was ist Therapieplanung im Sinne der Richtlinie?

In der Richtlinienpsychotherapie ist die Behandlungsplanung kein informeller Vorsatz, sondern ein prüffähiger Bestandteil des Antrags. Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA und die KBV-Ausfüllhilfen verlangen im Bericht an die Gutachter:in einen expliziten Behandlungsplan: Aus der verfahrensspezifischen Analyse und der ICD-10-Diagnose muss nachvollziehbar hervorgehen, was Sie behandeln wollen und wie. Die Gutachter:in liest den Plan nicht als Absichtserklärung, sondern als Argument — sie prüft, ob das geplante Vorgehen aus der Fallkonzeption logisch folgt.

Der Behandlungsplan ist damit die Scharnierstelle des Berichts an die Gutachter:in: Er verbindet die diagnostische Analyse mit der Prognose und dem beantragten Kontingent. Ein eigener Paragraf für „die Therapieplanung" existiert nicht — sie fällt unter die allgemeine Dokumentationspflicht nach § 630f BGB und, im Antragskontext, unter die Vorgaben der G-BA-Richtlinie und der KBV-PTV-Formulare. Die fachliche Ausgestaltung folgt der jeweiligen Verfahrenskonvention.

Die drei Planungs-Dokumente

Planung ist kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess über drei dokumentierte Stationen. Jede hat eine andere Funktion — und eine andere Detailtiefe.

1. Erstgespräch und Probatorik — der Fokus entsteht

In den probatorischen Sitzungen entsteht die Fallkonzeption. Hier wird nicht schon der fertige Plan dokumentiert, sondern das Material, aus dem er folgt: Symptomatik, Auslöser, Bedingungsgefüge, Ressourcen, Therapiemotivation, erste diagnostische Einordnung. Wichtig ist, die Indikationsstellung zu dokumentieren — warum Psychotherapie, warum dieses Verfahren, warum jetzt. Das Erstgespräch legt außerdem die Behandlungsvereinbarung und die informierte Einwilligung fest.

2. Der Behandlungsplan — operationalisierte Ziele

Der eigentliche Plan bündelt die Fallkonzeption in ein geordnetes Zielsystem und ordnet jedem Ziel Methoden zu. Er wandert in den PTV3-Behandlungsplan und bleibt zugleich als Arbeitsgrundlage in der Akte. Hier gilt: konkret, hierarchisch, überprüfbar. Allgemeinplätze wie „Stabilisierung" oder „Ich-Stärkung" ohne Operationalisierung sind der häufigste Schwachpunkt.

3. Verlaufsanpassung — der Plan lebt

Ein Behandlungsplan ist kein Denkmal. Die Verlaufsdokumentation hält fest, ob die Ziele erreicht werden, und begründet Anpassungen. Wann eine Anpassung nötig ist, dazu unten mehr. Für das Zusammenspiel von Plan und laufender Doku lohnt der Blick in den Schwester-Beitrag zur Verlaufsdokumentation.

Verfahrensspezifische Planungslogik

Der Kern der Planung — die Fallkonzeption, aus der die Ziele folgen — sieht in den vier Richtlinienverfahren grundlegend anders aus. Wer den Plan verfahrensfremd formuliert, produziert genau den Bruch, den Gutachter:innen bemängeln. Die folgende Übersicht ordnet die zentralen Denkfiguren zu.

VerfahrenPlanungsgrundlageWas der Plan sichtbar macht
Verhaltenstherapie (VT)Verhaltensanalyse nach SORK(C), funktionale BedingungsanalyseHierarchie operationalisierter Ziele; jedem Ziel zugeordnete Methoden (z. B. Verhaltensaktivierung, kognitive Umstrukturierung, Exposition)
Tiefenpsychologisch fundiert (TP)Psychodynamische Hypothese, zentraler unbewusster KonfliktFokus der Behandlung — die Konfliktkonstellation, an der begrenzt und zielorientiert gearbeitet wird
Analytische Psychotherapie (AP)Strukturelle Diagnostik (z. B. OPD), Konflikt- und StrukturachseBearbeitung von Struktur und Konflikt in der Übertragung; breiter angelegter, aufdeckender Prozess
Systemische Therapie (ST)Hypothesen zu aufrechterhaltenden Mustern im relevanten SystemAnschlusspunkte auf verschiedenen Systemebenen (Individuum, Paar, Familie); auftrags- und ressourcenorientierte Zielrichtung

Die Tabelle ist eine Landkarte, kein Kochrezept. Innerhalb jedes Verfahrens gibt es Schulen und Modelle; die Zuordnung soll zeigen, dass „Ziel" in der VT etwas anderes strukturiert als „Fokus" in der TP oder „Hypothese" in der ST — und dass der Behandlungsplan diese Sprache sprechen muss.

Wie Therapieziele operationalisiert werden

Operationalisieren heißt: ein Ziel so formulieren, dass man später nachprüfen kann, ob es erreicht wurde. Ein gutes Therapieziel ist beobachtbar oder messbar, zeitbezogen und an die konkrete Symptomatik gekoppelt — nicht an ein abstraktes Ideal. Der Unterschied zwischen einem vagen und einem operationalisierten Ziel entscheidet oft über die Bewilligung.

Vage bleibt ein Ziel, wenn es keinen Prüfstein nennt:

„Ziel: Verbesserung des Selbstwerts und Stabilisierung der Stimmung."

Operationalisiert wird dasselbe Anliegen, wenn Kriterium, Richtung und Zeitbezug erkennbar sind:

„Ziel 1 (vorrangig): Reduktion der depressiven Symptomatik — Rückgang im BDI-II um mindestens 10 Punkte innerhalb der ersten 12 Sitzungen. Methoden: Aktivitätenaufbau, Verhaltensaktivierung, kognitive Umstrukturierung dysfunktionaler Selbstabwertungen. Ziel 2 (nachgeordnet): Wiederaufnahme von mindestens zwei sozialen Kontakten pro Woche bis Sitzung 20. Methoden: soziales Kompetenztraining, Exposition in vivo gegenüber sozialen Situationen."

Drei Merkmale machen den Unterschied. Die Ziele sind hierarchisch geordnet — vorrangig vor nachgeordnet, damit klar ist, woran zuerst gearbeitet wird. Sie sind an ein Kriterium gebunden — ein Instrument, eine zählbare Größe oder ein klar beschreibbares Verhalten. Und sie tragen einen Zeithorizont, der die spätere Verlaufskontrolle möglich macht. In der TP und AP tritt an die Stelle der symptombezogenen Messgröße oft ein qualitativ beschriebenes Prozessziel (etwa die veränderte Handhabung des zentralen Konflikts) — auch dieses lässt sich beobachtbar formulieren, ohne in eine Pseudo-Metrik gezwungen zu werden.

Wann Sie den Plan anpassen — und es dokumentieren

Ein Plan, der über die gesamte Behandlung unverändert bleibt, ist kein Zeichen von Konsequenz, sondern häufig eines von fehlender Verlaufskontrolle. Diese Situationen verlangen eine dokumentierte Anpassung:

  • Stagnation — Die Zielkriterien bewegen sich über mehrere Sitzungen nicht. Hier gehört in die Akte, was Sie daraus schließen: Ziel neu justieren, Methode wechseln, Hypothese überprüfen.
  • Krise oder neue Symptomatik — Eine akute Zuspitzung (etwa auftretende Suizidalität) verschiebt die Prioritäten. Die Krisenintervention wird zum vorrangigen Ziel; die Dokumentation der Einschätzung ist hier besonders sorgfältig zu führen (siehe den Beitrag zur Suizidalitäts-Dokumentation).
  • Zielerreichung vor Kontingentende — Werden Ziele früher erreicht als geplant, ist das zu dokumentieren und begründet eine mögliche Beendigung — nicht das Auffüllen des Kontingents.
  • Umfangswechsel KZT → LZT — Zeigt sich, dass die Kurzzeittherapie nicht ausreicht, folgt der Umwandlungsantrag in eine Langzeittherapie. Dessen Bericht muss den bisherigen Verlauf und die begründete Erweiterung der Behandlungsplanung nachvollziehbar darlegen.

Jede Anpassung ist eine therapeutische Entscheidung und gehört als solche mit Begründung in die Akte. § 630f BGB verlangt, dass Berichtigungen und Änderungen nachvollziehbar bleiben (Versionierung) — ein guter Grund, Planänderungen datiert und begründet zu führen statt den alten Plan stillschweigend zu überschreiben.

Die Rolle der KI-Entscheidungsunterstützung

Womit wir bei der Abgrenzung sind, die dem Beitrag den Titel gibt. Eine KI-gestützte Entscheidungsunterstützung in der Behandlungsplanung ist genau dann nützlich und zulässig, wenn sie die Arbeit um die Entscheidung herum übernimmt — und die Entscheidung selbst bei Ihnen belässt. Drei legitime Rollen:

  • Strukturieren — Aus Ihren probatorischen Notizen einen geordneten Entwurf des Behandlungsplans in der Systematik Ihres Verfahrens vorschlagen (SORKC-Raster für die VT, Fokus-Formulierung für die TP). Die Zuordnung von Symptom zu Ziel bleibt Ihre.
  • Erinnern — Auf fehlende Pflichtbestandteile hinweisen (kein Zeitbezug beim Ziel, keine Methode zugeordnet, Prognose ohne Kontingentbezug) oder daran erinnern, dass die Ziele seit mehreren Sitzungen stagnieren.
  • Formulierungsentwürfe liefern — Ein vages Ziel in eine operationalisierte Form umschreiben, die Sie dann prüfen, anpassen oder verwerfen.

Was eine KI nicht darf: die klinische Entscheidung treffen. Nicht das Verfahren wählen, nicht die Diagnose stellen, nicht das Kontingent festlegen, nicht über eine Krise urteilen. Der EU AI Act ordnet Systeme, die medizinische Entscheidungen treffen oder maßgeblich beeinflussen, in einen streng regulierten Bereich ein. Ein Werkzeug, das Entwürfe strukturiert und die Fachperson entscheiden lässt, bleibt bewusst diesseits dieser Schwelle — vorausgesetzt, der Workflow stellt die menschliche Letztverantwortung sicher: Kein KI-Vorschlag wird ungeprüft Teil des Behandlungsplans. Die Fachperson formuliert nicht nach, sondern gibt frei.

Praktisch heißt das: Die KI verkürzt den Weg vom Gedanken zur sauber dokumentierten Formulierung — sie ersetzt nicht das Denken, das zum Gedanken führt. Diese Grenze ist zugleich der Grund, warum KI-Unterstützung in der Planung überhaupt vertretbar ist.

duktus im Kontext

duktus ist ein Forschungspilot für KI-gestützte Psychotherapie-Dokumentation mit wissenschaftlicher Begleitung der Leuphana Universität Lüneburg — gebaut genau entlang der hier beschriebenen Grenze. Behandlungsplan-Vorlagen folgen der Systematik des jeweiligen Verfahrens, KI-Vorschläge strukturieren und formulieren, aber entscheiden nicht, und ein Redaktions-Workflow stellt sicher, dass keine Ausgabe ungeprüft in die Akte wandert. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf deutschen Servern (Frankfurt, ISO 27001), mit AVV, vertraglichem Trainingsdaten-Ausschluss und automatischer NAD-Pseudonymisierung vor jeder KI-Verarbeitung. Während der Forschungsphase ist der Zugang für Praxen kostenfrei — im Austausch für strukturiertes Feedback an die Forschung.

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Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630f (Dokumentation der Behandlung — Abs. 1 zu Berichtigungen und nachvollziehbaren Änderungen, Abs. 3 zur zehnjährigen Aufbewahrung nach Behandlungsabschluss) und § 630g (Einsichtnahme in die Patientenakte).
  • Strafgesetzbuch (StGB), § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen — berufsrechtliche Schweigepflicht).
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Psychotherapie-Richtlinie — Indikation, Behandlungsplanung, Antrags- und Gutachterverfahren, Kontingente der Richtlinienverfahren.
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), PTV-Formulare und Ausfüllhilfen zur Richtlinienpsychotherapie (u. a. PTV3 mit Behandlungsplan).
  • ICD-10-GM — Klassifikation der Diagnosen als Grundlage der Indikations- und Zielformulierung.
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / EU AI Act) — Risikoeinstufung KI-gestützter Systeme im Gesundheitskontext; siehe den verlinkten Beitrag zur Einordnung.