Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
- Warum Suizidalitäts-Dokumentation rechtlich heraussticht
- Das Drei-Stufen-Modell der Suizidalität
- Die sechs Pflichtfelder pro Sitzung
- Vorlage: Suizidalitäts-Eintrag im Sitzungsprotokoll
- Stationäre Einweisung — was zwingend zu dokumentieren ist
- Was in den PTV3 vs. ins Sitzungsprotokoll gehört
- Fünf Stolperfallen aus haftungsrechtlichen Gutachten
- Wie KI bei der Dokumentation helfen darf — und wo nicht
- Verwandte Beiträge
- Quellen
Wenn etwas schiefgeht, schaut die Aufsichtsbehörde zuerst auf eines: die Dokumentation. Bei suizidalen Patient:innen ist das doppelt wahr — hier entscheidet die Aktenlage darüber, ob Sie nach den fachlichen Standards gehandelt haben oder ob Sie einer Behandlungsfehler-Vermutung ausgesetzt sind. Diese Vorlage zeigt, was pro Sitzung dokumentiert sein muss, wie das gängige Drei-Stufen-Modell sauber abgebildet wird, und welche Stolperfallen aus haftungsrechtlichen Gutachten bekannt sind.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ist kein klinischer Behandlungsleitfaden. Er fokussiert auf die dokumentationsrechtliche Seite — wie Sie Ihre fachlich getroffenen Entscheidungen so dokumentieren, dass Sie im Streitfall nachvollziehbar sind. Klinische Kriseninterventions-Protokolle (z. B. PISA-Skala, Suizidabsprachen) liefern Fachgesellschaften wie DGPPN und BPtK.
Warum Suizidalitäts-Dokumentation rechtlich heraussticht
§ 630f BGB schreibt für jede Behandlung eine zeitnahe und vollständige Dokumentation vor. Bei Suizidalität verschärft sich das aus drei Gründen:
- Beweislastumkehr im Schadensfall. § 630h Absatz 3 BGB: Fehlt zu einer wesentlichen Maßnahme die Dokumentation, gilt diese im Zweifel als nicht erfolgt.
- Sorgfaltspflicht-Maßstab. Suizidalität ist nach gefestigter Rechtsprechung ein „besonderes Risiko" — entsprechend hoch ist der dokumentationstechnische Sorgfaltsmaßstab.
- Berufsrechtliche Mit-Pflicht. Die Musterberufsordnung (§ 9) fordert eine Dokumentation, die fachlich nachvollziehbar ist — d. h. eine andere approbierte Person muss aus den Notizen erkennen können, was Sie eingeschätzt und entschieden haben.
Das Drei-Stufen-Modell der Suizidalität
Für die Dokumentation hat sich eine dreistufige Differenzierung etabliert. Jede Stufe verlangt eine unterschiedliche Folgedokumentation:
| Stufe | Operationalisierung | Dokumentationsfokus |
|---|---|---|
| 1. Passive Suizidgedanken | „Manchmal denke ich, ich wäre lieber nicht da" — diffuse Lebensmüdigkeit ohne konkrete Inhalte | Aktuelle Stimmungslage, Auslöser, Schutzfaktoren, Vereinbarung zur Wiedervorstellung |
| 2. Konkrete Suizidideen | Vorstellung, sich das Leben zu nehmen, mit oder ohne Methodenüberlegung | Methodenüberlegungen, Verfügbarkeit von Mitteln, Distanzierungsfähigkeit, Frequenz, Krisenbündnis |
| 3. Suizidplan oder Vorbereitungshandlungen | Konkretes Vorhaben mit Zeit, Ort, Methode — oder bereits begonnene Handlungen (Mittel beschafft, Abschiedsbrief verfasst) | Akute Risikoeinschätzung, Behandlungsentscheidung (ambulant vs. stationär), ggf. Einweisungsdokumentation |
Wichtig: Die Stufen sind keine starre Linie. Eine Patient:in kann innerhalb einer Sitzung von Stufe 1 in Stufe 3 wechseln (oder umgekehrt). Die Dokumentation muss diese Bewegung abbilden — nicht eine Mittelung über die Sitzung.
Die sechs Pflichtfelder pro Sitzung
Wenn Sie in einer Sitzung Hinweise auf Suizidalität wahrnehmen — selbst auf Stufe 1 — sollte Ihre Sitzungsdokumentation diese sechs Felder enthalten:
- Aktueller Status — Stufe 1, 2 oder 3 nach obiger Differenzierung; in eigenen Worten der Patient:in zitiert
- Risiko- und Schutzfaktoren — vorherige Suizidversuche, psychiatrische Komorbidität, soziale Bindungen, Hoffnungsträger, religiös-weltanschauliche Bindungen
- Distanzierungsfähigkeit — gelingt es der Patient:in, sich von suizidalen Inhalten zu distanzieren? Wenn ja, wie belastbar?
- Verfügbarkeit von Mitteln — bei Stufe 2/3: Zugang zu Medikamenten, Waffen, exponierten Orten; getroffene Vereinbarungen zur Mittelreduktion
- Behandlungsentscheidung mit Begründung — Fortsetzung ambulant / Krisenintervention / stationäre Einweisung; mit Begründung anhand der oben dokumentierten Punkte
- Vereinbartes Vorgehen — Wiedervorstellung, Notfallnummern (auch nicht-eigene wie 116 117 oder Telefonseelsorge), ggf. einbezogene Bezugspersonen mit Einwilligung
Diese sechs Felder sind das Minimum. Sie ersetzen nicht die ohnehin geforderte Dokumentation der Sitzungsinhalte (Setting, Themen, Interventionen) — die kommt zusätzlich. Was an einer Standard-Sitzungsdokumentation rein muss, finden Sie im Sitzungsprotokoll-Beitrag.
Vorlage: Suizidalitäts-Eintrag im Sitzungsprotokoll
„Patient:in berichtet erstmals seit 2 Wochen wiederkehrende Suizidgedanken (Stufe 2): „Ich stelle mir manchmal vor, mit Tabletten Schluss zu machen." Methodenüberlegung benannt, kein konkreter Plan, kein Vorbereitungshandeln. Mittel (Schlafmedikation der Mutter) seit gestern bei Schwester deponiert (Patient:in initiativ).
Distanzierungsfähigkeit aktuell stabil: Patient:in betont eigene Verantwortung gegenüber Tochter (8 J.). Distanzierung wirkt belastbar, kein Drängen.
Risiko: erhöht durch akuten Konflikt mit Partner und schlafdefizitäre Episode. Schutz: enge Beziehung zur Schwester, klare Verantwortungsübernahme für Tochter, gute Ressourcenanbindung.
Behandlungsentscheidung: ambulante Fortführung; engere Sitzungsfrequenz (zweimal wöchentlich); Krisenbündnis bis zur nächsten Sitzung am 11.05.: bei Eskalation Anruf bei mir (Mailbox spricht zur Notrufnummer 116 117). Notfall-Telefonseelsorge (0800 / 111 0 111) ausgehändigt.
Wiedervorstellung: 11.05.2026, 10:00 Uhr. Patient:in akzeptiert."
Diese Vorlage erfüllt alle sechs Pflichtfelder, ist forensisch nachvollziehbar und enthält keine vermeidbaren Wertungen.
Stationäre Einweisung — was zwingend zu dokumentieren ist
Wenn Sie eine stationäre Einweisung veranlassen (Stufe 3 mit aktuter Selbstgefährdung), müssen folgende Punkte zusätzlich dokumentiert sein:
- Begründung der Einweisung anhand der fachlichen Risikobewertung
- Einweisungsmodus: freiwillig, nach PsychKG/UBG (zwangsweise) oder über Hausärzt:in / Notarzt
- Klinik und Aufnahmebestätigung — Name, Telefon, Aufnahmezeit; bei Ablehnung: Dokumentation der Ablehnung und Folgeaktion
- Information der Bezugspersonen — wenn Einwilligung dazu erteilt wurde
- Übergabe — was wurde an die aufnehmende Klinik kommuniziert
Bei Selbstgefährdung trotz Einwilligungsfähigkeit gilt die Subsidiarität: ambulante Maßnahmen vor stationärer Behandlung, freiwillige vor zwangsweiser Einweisung. Die Begründung dieser Abwägung muss in der Akte stehen.
Was in den PTV3 vs. ins Sitzungsprotokoll gehört
Eine häufige Frage: Wenn ich akute Suizidalität dokumentiere — kommt das auch in den PTV3-Bericht an die Gutachter:in?
Ja, in der Sektion „Psychischer Befund" muss Suizidalität ausdrücklich eingeschätzt sein, auch wenn sie verneint wird. Bei vorhandener Suizidalität gehört zusätzlich in die Sektion „Behandlungsplan", wie Sie damit umgehen (Krisenbündnis, Frequenz, Notfallplan). Was nicht in den PTV3 gehört: minutiöse Verlaufsdetails. Die kommen ins Sitzungsprotokoll.
Vollständige Aufbauvorgaben für den PTV3 finden Sie in der PTV3-Vorlage 2026 mit Pflichtaufbau — im Abschnitt zu „Psychischer Befund" steht eine Beispielformulierung für die Suizidalitäts-Einschätzung.
Fünf Stolperfallen aus haftungsrechtlichen Gutachten
- Pauschale Verneinung ohne Begründung. „Suizidalität verneint" reicht nicht. Die Akte muss zeigen, wie die Einschätzung zustande kam — z. B. eine Frage und die Antwort.
- Krisenbündnis ohne dokumentiertes „Notfallszenario". Wenn das Bündnis im Ernstfall nicht trägt, prüft die Aufsicht: war ein realistischer Notfallplan vereinbart? Ohne Dokumentation: nein.
- Distanzierungsfähigkeit nicht operationalisiert. „Patient:in kann sich gut distanzieren" ist subjektiv. Belastbarer: konkrete Verantwortungsbezüge oder Bindungen, an denen die Distanzierung sichtbar wird.
- Stationäre Einweisung ohne dokumentierte Abwägung. Gerade wenn Sie sich gegen eine Einweisung entscheiden, muss die Begründung dafür in der Akte stehen — sonst kann sie nachträglich angefochten werden.
- Verzögerte Dokumentation. § 630f BGB fordert Dokumentation in „unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang" mit der Behandlung. Mehr als 24 Stunden Verzögerung ist ein juristisch problematischer Default.
Wie KI bei der Dokumentation helfen darf — und wo nicht
Bei Suizidalität verläuft die Linie zwischen erlaubter und unerlaubter KI-Nutzung enger als sonst. KI darf: die Struktur Ihrer Stichworte in die sechs Pflichtfelder bringen, sprachlich glätten, formale Vollständigkeit prüfen.
KI darf nicht: die Risikobewertung selbst vornehmen, Stufen-Einordnung treffen, Behandlungsentscheidungen vorschlagen oder Suizidalität „herbeischreiben" (ergänzen, was Sie nicht so dokumentiert haben). Diese Inhalte sind ureigen approbiert und müssen aus Ihrer fachlichen Wahrnehmung stammen.
Wenn Sie KI nutzen, gilt zusätzlich der DSGVO-Mindeststandard mit AVV und EU-Hosting — die operative Checkliste dazu steht in unserem Beitrag AVV mit KI-Anbietern: Checkliste für Psychotherapie-Praxen. Generische US-Tools (ChatGPT Free/Plus, Gemini, Claude) sind für Suizidalitätsdokumentation rechtlich ungeeignet — Hintergrund im Beitrag Ist ChatGPT DSGVO-konform?.
Spezialisierte Tools wie duktus PRO bieten ein eigenes Vorlagen-Modul für Krisen- und Suizidalitätsdokumentation mit den sechs Pflichtfeldern als Eingabemaske. Im Pilotprogramm ist der Vollzugang während der Forschungsphase kostenfrei.
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Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 630f, 630h — Dokumentations- und Beweislastpflichten der Behandelnden.
- Bundespsychotherapeutenkammer. Musterberufsordnung (MBO), § 9 Dokumentationspflicht.
- S3-Leitlinie „Behandlung suizidalen Verhaltens" der DGPPN (aktuelle Fassung).
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016, VI ZR 146/14 — Anforderungen an Dokumentation in der Behandlung suizidaler Patient:innen.
- Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) der Bundesländer — Voraussetzungen zwangsweiser Einweisung.