Magazin·Recht2. Juli 2026·9 Min.

Therapiesitzung aufnehmen und transkribieren: Was rechtlich gilt – § 201 StGB, DSGVO, Einwilligung

Audio-Aufnahme plus KI-Transkription verspricht die schnellste Route von der Sitzung zur fertigen Dokumentation. Zwischen „technisch möglich“ und „rechtlich sauber“ liegen jedoch zwei anspruchsvolle Rechtsgebiete: das Strafrecht, das das gesprochene Wort schützt, und die DSGVO, die Gesundheitsdaten in ihrer sensibelsten Form betrifft. Beides ist lösbar – aber nicht nebenbei.

Die Kurzantwort

Sie dürfen eine Therapiesitzung aufnehmen, wenn alle Anwesenden vorher ausdrücklich eingewilligt haben – bei Paar- oder Familiensitzungen also wirklich alle. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert, dokumentiert und jederzeit widerrufbar sein, und die Therapie darf nicht davon abhängen. Ohne Einwilligung ist die Aufnahme keine Datenschutz-Grauzone, sondern eine Straftat.

§ 201 StGB: Ohne Einwilligung strafbar

§ 201 StGB, die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, stellt unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Therapiesitzung ist der Paradefall des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. „Unbefugt“ heißt: ohne Einwilligung der sprechenden Person.

  • Heimliches Mitschneiden ist ausgeschlossen – auch „nur zur eigenen Gedächtnisstütze“, auch wenn die Aufnahme sofort nach der Doku gelöscht würde.
  • Die Einwilligung muss vor der ersten Aufnahme vorliegen, nicht nachträglich eingeholt werden.
  • Alle Stimmen zählen – bei Angehörigengesprächen, Paar- und Familiensettings braucht jede anwesende Person eine eigene Einwilligung.
Daneben bleibt die berufsrechtliche Schweigepflicht nach § 203 StGB bestehen: Wer Aufnahmen oder Transkripte an Dritte, auch technische Dienstleister, weitergibt, braucht dafür einen rechtlich tragfähigen Rahmen.

DSGVO: Einwilligung nach Art. 9, Bedingungen nach Art. 7

Die Stimme in einer Therapiesitzung ist ein Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO. Für die Aufnahme zum Doku-Zweck ist die ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a der sichere Weg. Art. 7 DSGVO knüpft daran Bedingungen, die direkt in die Gestaltung der Einwilligungserklärung übersetzt werden müssen.

  • Nachweisbarkeit – Sie müssen die Einwilligung belegen können. Schriftform ist nicht zwingend, aber praktisch alternativlos; die unterschriebene Erklärung gehört in die Akte.
  • Freiwilligkeit ohne Kopplung – Die Behandlung darf nicht von der Einwilligung abhängen. Das muss ausdrücklich drinstehen: „Wenn Sie nicht einwilligen, entstehen Ihnen keine Nachteile; die Dokumentation erfolgt dann auf anderem Weg.“
  • Jederzeitiger Widerruf – mit der Folge, dass laufende Aufnahmen stoppen und vorhandene gelöscht werden. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.
  • Informiertheit – Zweck (Dokumentation), Verarbeitungsweg (welches System, wo gehostet, wird transkribiert?), Speicherdauer der Aufnahme, Empfänger.

Technik und Datenschutz-Praxis

  • Kein Privatgerät ohne Regelung – Die Diktier-App auf dem privaten Smartphone mit automatischem Cloud-Backup (oft: US-Server) ist der klassische Weg in den Datenschutzvorfall. Aufnahmen gehören in eine kontrollierte Umgebung.
  • AVV für jeden Verarbeiter – Transkribiert ein externer Speech-to-Text-Dienst, braucht es einen AVV nach Art. 28 DSGVO, der Gesundheitsdaten abdeckt. Generische Consumer-Tools scheitern hier regelmäßig.
  • Löschkonzept – Die Roh-Aufnahme ist Mittel zum Zweck. Sobald das Dokument fertig und geprüft ist, sollte sie nach einem definierten, dokumentierten Zeitplan gelöscht werden. Dauerhafte Audio-Archive vergrößern nur das Schadenspotenzial.
  • Pseudonymisierung vor KI-Verarbeitung – Werden Transkripte KI-gestützt weiterverarbeitet, sollten identifizierende Angaben vorher automatisch ersetzt werden.

Die datensparsame Alternative: Diktat nach der Sitzung

Für den reinen Doku-Zweck wird die Sitzungsaufnahme oft überschätzt. Die Alternative: Sie diktieren nach der Sitzung Ihre Beobachtungen als Gedächtnisprotokoll – zwei, drei Minuten gesprochene Stichworte, aus denen ein strukturiertes Dokument entsteht. Der Unterschied ist rechtlich erheblich.

  • Es wird keine Patient:innen-Stimme aufgenommen – § 201 StGB ist nicht berührt, eine Einwilligung in die Aufnahme entfällt (die allgemeine Datenschutzinformation über digitale Doku bleibt nötig).
  • Es entsteht kein Wortlaut-Archiv der Sitzung, sondern von vornherein nur das, was fachlich in die Akte gehört – gelebte Datenminimierung.
  • Der Workflow passt zu § 630f BGB („in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“) – direkt nach der Sitzung diktiert ist besser dokumentiert als am Wochenende rekonstruiert.
Volltranskripte spielen ihre Stärke dort aus, wo der Wortlaut selbst Gegenstand ist, etwa in Ausbildung und Supervision. Dann gilt: eine gesonderte Einwilligung, die den Empfängerkreis (Supervisor:in, Ausbildungsinstitut) explizit benennt.

Häufige Fragen

  • Muss die Einwilligung schriftlich sein? Gesetzlich ist keine Schriftform vorgeschrieben, aber Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass Sie die Einwilligung nachweisen können. Eine unterschriebene Erklärung in der Akte ist der einzige Nachweis, der im Streitfall trägt.
  • Was passiert beim Widerruf? Ab Widerruf darf nicht weiter aufgenommen werden; vorhandene Aufnahmen sind zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage ihre Aufbewahrung verlangt. Die bereits erstellte Dokumentation in der Akte bleibt davon unberührt und unterliegt der Aufbewahrungspflicht nach § 630f BGB.
  • Darf ich Aufnahmen dauerhaft speichern? Nur wenn die Einwilligung genau das abdeckt und es einen dokumentierten Zweck gibt. Für den Doku-Zweck gilt Datenminimierung: Dokument fertig, Aufnahme löschen.
  • Gilt für Video etwas anderes? Video verschärft die Lage: Zusätzlich zum gesprochenen Wort ist das Bild geschützt (Recht am eigenen Bild, § 22 KunstUrhG). Die Einwilligung muss Bild und Ton ausdrücklich umfassen. Für reine Doku-Zwecke ist Video praktisch nie erforderlich.
  • Ist das Transkript Teil der Patientenakte? In die Akte gehört nach § 630f Abs. 2 BGB das fachlich Wesentliche, also das daraus erstellte Protokoll bzw. Dokument. Das Roh-Transkript ist Arbeitsmaterial; wird es aufbewahrt, gelten dieselben Schutzanforderungen wie für die Aufnahme.
Quellen
  • Strafgesetzbuch (StGB), § 201, § 203
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 7, Art. 9, Art. 13, Art. 28, Art. 32
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630f
  • Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), § 22
  • Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern

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