Die Kurzantwort
Sie dürfen eine Therapiesitzung aufnehmen, wenn alle Anwesenden vorher ausdrücklich eingewilligt haben – bei Paar- oder Familiensitzungen also wirklich alle. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert, dokumentiert und jederzeit widerrufbar sein, und die Therapie darf nicht davon abhängen. Ohne Einwilligung ist die Aufnahme keine Datenschutz-Grauzone, sondern eine Straftat.
§ 201 StGB: Ohne Einwilligung strafbar
§ 201 StGB, die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, stellt unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Therapiesitzung ist der Paradefall des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. „Unbefugt“ heißt: ohne Einwilligung der sprechenden Person.
- Heimliches Mitschneiden ist ausgeschlossen – auch „nur zur eigenen Gedächtnisstütze“, auch wenn die Aufnahme sofort nach der Doku gelöscht würde.
- Die Einwilligung muss vor der ersten Aufnahme vorliegen, nicht nachträglich eingeholt werden.
- Alle Stimmen zählen – bei Angehörigengesprächen, Paar- und Familiensettings braucht jede anwesende Person eine eigene Einwilligung.
DSGVO: Einwilligung nach Art. 9, Bedingungen nach Art. 7
Die Stimme in einer Therapiesitzung ist ein Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO. Für die Aufnahme zum Doku-Zweck ist die ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a der sichere Weg. Art. 7 DSGVO knüpft daran Bedingungen, die direkt in die Gestaltung der Einwilligungserklärung übersetzt werden müssen.
- Nachweisbarkeit – Sie müssen die Einwilligung belegen können. Schriftform ist nicht zwingend, aber praktisch alternativlos; die unterschriebene Erklärung gehört in die Akte.
- Freiwilligkeit ohne Kopplung – Die Behandlung darf nicht von der Einwilligung abhängen. Das muss ausdrücklich drinstehen: „Wenn Sie nicht einwilligen, entstehen Ihnen keine Nachteile; die Dokumentation erfolgt dann auf anderem Weg.“
- Jederzeitiger Widerruf – mit der Folge, dass laufende Aufnahmen stoppen und vorhandene gelöscht werden. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.
- Informiertheit – Zweck (Dokumentation), Verarbeitungsweg (welches System, wo gehostet, wird transkribiert?), Speicherdauer der Aufnahme, Empfänger.
Technik und Datenschutz-Praxis
- Kein Privatgerät ohne Regelung – Die Diktier-App auf dem privaten Smartphone mit automatischem Cloud-Backup (oft: US-Server) ist der klassische Weg in den Datenschutzvorfall. Aufnahmen gehören in eine kontrollierte Umgebung.
- AVV für jeden Verarbeiter – Transkribiert ein externer Speech-to-Text-Dienst, braucht es einen AVV nach Art. 28 DSGVO, der Gesundheitsdaten abdeckt. Generische Consumer-Tools scheitern hier regelmäßig.
- Löschkonzept – Die Roh-Aufnahme ist Mittel zum Zweck. Sobald das Dokument fertig und geprüft ist, sollte sie nach einem definierten, dokumentierten Zeitplan gelöscht werden. Dauerhafte Audio-Archive vergrößern nur das Schadenspotenzial.
- Pseudonymisierung vor KI-Verarbeitung – Werden Transkripte KI-gestützt weiterverarbeitet, sollten identifizierende Angaben vorher automatisch ersetzt werden.
Die datensparsame Alternative: Diktat nach der Sitzung
Für den reinen Doku-Zweck wird die Sitzungsaufnahme oft überschätzt. Die Alternative: Sie diktieren nach der Sitzung Ihre Beobachtungen als Gedächtnisprotokoll – zwei, drei Minuten gesprochene Stichworte, aus denen ein strukturiertes Dokument entsteht. Der Unterschied ist rechtlich erheblich.
- Es wird keine Patient:innen-Stimme aufgenommen – § 201 StGB ist nicht berührt, eine Einwilligung in die Aufnahme entfällt (die allgemeine Datenschutzinformation über digitale Doku bleibt nötig).
- Es entsteht kein Wortlaut-Archiv der Sitzung, sondern von vornherein nur das, was fachlich in die Akte gehört – gelebte Datenminimierung.
- Der Workflow passt zu § 630f BGB („in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“) – direkt nach der Sitzung diktiert ist besser dokumentiert als am Wochenende rekonstruiert.
Häufige Fragen
- Muss die Einwilligung schriftlich sein? Gesetzlich ist keine Schriftform vorgeschrieben, aber Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass Sie die Einwilligung nachweisen können. Eine unterschriebene Erklärung in der Akte ist der einzige Nachweis, der im Streitfall trägt.
- Was passiert beim Widerruf? Ab Widerruf darf nicht weiter aufgenommen werden; vorhandene Aufnahmen sind zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage ihre Aufbewahrung verlangt. Die bereits erstellte Dokumentation in der Akte bleibt davon unberührt und unterliegt der Aufbewahrungspflicht nach § 630f BGB.
- Darf ich Aufnahmen dauerhaft speichern? Nur wenn die Einwilligung genau das abdeckt und es einen dokumentierten Zweck gibt. Für den Doku-Zweck gilt Datenminimierung: Dokument fertig, Aufnahme löschen.
- Gilt für Video etwas anderes? Video verschärft die Lage: Zusätzlich zum gesprochenen Wort ist das Bild geschützt (Recht am eigenen Bild, § 22 KunstUrhG). Die Einwilligung muss Bild und Ton ausdrücklich umfassen. Für reine Doku-Zwecke ist Video praktisch nie erforderlich.
- Ist das Transkript Teil der Patientenakte? In die Akte gehört nach § 630f Abs. 2 BGB das fachlich Wesentliche, also das daraus erstellte Protokoll bzw. Dokument. Das Roh-Transkript ist Arbeitsmaterial; wird es aufbewahrt, gelten dieselben Schutzanforderungen wie für die Aufnahme.