Blog18. Juli 202612 Min. LesezeitJoshua Quattek

Sozialbericht und Stellungnahme in der Psychotherapie: Vorlage 2026 für Berichte an Sozialleistungsträger

Rentenversicherung, Jobcenter, Versorgungsamt, Familiengericht, BU-Versicherung — wer als Psychotherapeut:in an Dritte außerhalb der Kassenlogik berichtet, braucht eine schriftliche Schweigepflichtentbindung, Rollenklarheit und funktionsbezogene Sprache. Diese Vorlage zeigt die sieben Bausteine mit Formulierungsbeispielen, konkrete Formulierungspaare für die Beschreibung des Funktionsniveaus und die häufigsten Fehler von der Gefälligkeitsformulierung bis zur juristischen Subsumtion.

Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte

Neben der kassenrechtlichen Antrags- und Verlaufsdokumentation erreichen psychotherapeutische Praxen regelmäßig Anfragen von Dritten: Die Deutsche Rentenversicherung bittet um einen Befundbericht zum Reha-Antrag, das Jobcenter fragt nach der Belastbarkeit, das Versorgungsamt prüft einen Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung schickt einen Fragebogen. Der Sammelbegriff für diese Texte ist der Sozialbericht beziehungsweise die Stellungnahme — ein Bericht der behandelnden Person an einen Sozialleistungsträger oder eine andere Stelle außerhalb der Kassenlogik. Diese Vorlage zeigt, wann solche Berichte gefragt sind, welche rechtlichen Voraussetzungen vor dem ersten Satz stehen, wie die sieben Bausteine aufgebaut werden — und warum die Qualität eines Sozialberichts an einer einzigen Stelle entschieden wird: an der Beschreibung des Funktionsniveaus.

Zwei Dinge vorab. Erstens: „Sozialbericht“ ist kein geschützter Formularbegriff und keine eigene Rechtsnorm — gemeint ist die fachliche Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeut:in zu einer konkreten Fragestellung eines Dritten. Zweitens: Ein solcher Bericht ist kein Gutachten. Wer behandelt, ist Partei im therapeutischen Bündnis und nicht unabhängige Sachverständige. Diese Rollenklarheit ist keine Formalie, sondern bestimmt, was Sie schreiben dürfen, was Sie schreiben sollten — und was Sie ausdrücklich offenlassen.

Wann Sozialberichte und Stellungnahmen gefragt sind

Die Empfänger unterscheiden sich in Anlass, Fragestellung und rechtlichem Rahmen erheblich. Wer den Auftrag nicht präzise erfasst, schreibt am Bedarf vorbei. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Konstellationen:

EmpfängerTypischer AnlassWas konkret gefragt istRahmen
Deutsche RentenversicherungAntrag auf medizinische Rehabilitation, Antrag auf ErwerbsminderungsrenteDiagnosen, Behandlungsverlauf, Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und im Erwerbsleben, Reha-PrognoseSGB VI (u. a. Grundsatz „Reha vor Rente“)
Agentur für Arbeit / JobcenterEingliederung, Zumutbarkeit von Maßnahmen, ärztlich-psychologischer DienstBelastbarkeit, Einschränkungen für Vermittlung und Maßnahmeteilnahme, förderliche RahmenbedingungenSGB II / SGB III
VersorgungsamtAntrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB), SchwerbehinderungDauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der GesellschaftSGB IX (Feststellungsverfahren)
Jugendamt / FamiliengerichtKindeswohlfragen, Sorge- und UmgangsverfahrenNur Aussagen zur eigenen Behandlung — nicht zu Erziehungsfähigkeit oder Umgangsregelung (siehe unten)FamFG; im Zweifel Kammer-Rechtsberatung
Private Versicherungen (BU)Leistungsprüfung Berufsunfähigkeit, teils auch RisikoprüfungMeist strukturierte Fragebögen zu Diagnose, Behandlung, Verlauf, beruflicher LeistungsfähigkeitVersicherungsvertrag; Reichweite der Entbindung genau prüfen

Ein Sonderfall verdient Nachdruck: Jugendamt und Familiengericht. Als behandelnde Person dürfen Sie beschreiben, seit wann Sie behandeln, mit welcher Diagnose, wie der Verlauf ist und wie sich die Symptomatik im Alltag auswirkt. Aussagen zur Erziehungsfähigkeit, zur Bindungsqualität zum Kind oder zu einer sachgerechten Umgangsregelung sind dagegen Gegenstand eines familienpsychologischen Gutachtens durch eine unabhängige, vom Gericht bestellte Sachverständige — mit eigener Exploration aller Beteiligten. Wer als Behandler:in solche Fragen mitbeantwortet, überschreitet die eigene Erkenntnisgrundlage: Sie kennen die Perspektive Ihrer Patient:in, nicht das Gesamtsystem. Genau das gehört als Grenze in den Bericht (Baustein 7).

Vom Sozialbericht zu unterscheiden ist der Bericht an den Gutachter im Antragsverfahren der Richtlinienpsychotherapie: Dieser läuft pseudonymisiert über eine Chiffre innerhalb der Kassenlogik. Der Sozialbericht dagegen geht personenbezogen an einen Dritten — und genau deshalb steht vor ihm eine Hürde, die es beim Gutachterbericht so nicht gibt.

Vor dem ersten Satz: Schweigepflicht und Einwilligung

Jede Auskunft an Dritte über eine Patient:in berührt die Schweigepflicht nach § 203 StGB — deren unbefugte Verletzung strafbewehrt ist — und die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Dass eine Behörde anfragt, ersetzt keine Befugnis. Vor jedem Sozialbericht gilt deshalb:

  • Schriftliche Schweigepflichtentbindung einholen — konkret, nicht pauschal: Sie benennt den Empfänger, den Zweck und den Gegenstand der Auskunft. Häufig liegt der Anfrage bereits eine von der Patient:in unterschriebene Erklärung bei; prüfen Sie, ob sie tatsächlich Sie als behandelnde Person und die konkrete Fragestellung abdeckt.
  • Umfang der Entbindung beachten. Die Entbindung legitimiert die Auskunft in dem Umfang, den sie bezeichnet — nicht mehr. Eine Entbindung „gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zum Reha-Antrag“ trägt keinen Bericht an die BU-Versicherung. Bei sehr weit gefassten Blanko-Entbindungen (verbreitet bei privaten Versicherern) dürfen Sie mit der Patient:in besprechen, ob eine engere, zweckbezogene Erklärung sinnvoll ist.
  • Datensparsamkeit. In den Bericht gehört, was zur Beantwortung der Fragestellung erforderlich ist — nicht die gesamte Biografie, keine Sitzungsinhalte im Wortlaut, keine Angaben über Dritte. Das ist zugleich datenschutzrechtliches Gebot (Datenminimierung, Art. 5 DSGVO) und fachlicher Qualitätsmaßstab: Ein fokussierter Bericht wird gelesen, ein ausufernder überflogen.
  • Einsichtsrecht und Transparenz. Patient:innen haben ein Einsichtsrecht in ihre Behandlungsdokumentation (§ 630g BGB) — und der Bericht gehört als Kopie in die Akte. Praktisch bewährt: den Bericht vor Versand mit der Patient:in durchgehen. Das schützt das Arbeitsbündnis, beugt Missverständnissen vor und deckt sachliche Fehler auf. Ein Bericht, der der Patient:in nicht gezeigt werden könnte, sollte so nicht geschrieben werden.

Wie eine saubere, informierte Einwilligung grundsätzlich aufgebaut ist, behandelt unser Beitrag Patientenaufklärung zur KI-Nutzung: Mustertext — die dort beschriebenen Prinzipien (Konkretheit, Zweckbindung, Widerruflichkeit) gelten für die Schweigepflichtentbindung entsprechend.

Die sieben Bausteine eines tragfähigen Sozialberichts

Unabhängig vom Empfänger folgt ein guter Sozialbericht derselben Logik: vom Auftrag über die Fakten zur fokussierten Antwort — und zur ehrlichen Grenze. Zu jedem Baustein finden Sie ein Formulierungsbeispiel als Ausgangspunkt.

1. Anlass und Auftrag

Der Bericht beginnt mit dem Bezug: Wer fragt, was genau, auf welcher Grundlage? Damit ist für jede Leser:in — auch für die Patient:in bei Einsichtnahme — klar, worauf sich alles Folgende bezieht.

„Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 02.07.2026 im Verfahren zum Antrag auf medizinische Rehabilitation von Frau K., geb. 14.03.1985. Eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung für diesen Zweck liegt mir vor (datiert 28.06.2026). Die folgende Stellungnahme erfolgt aus behandelnder Perspektive.“

2. Behandlungsrahmen

Seit wann, in welchem Verfahren, in welcher Frequenz, mit welchem Umfang? Diese nüchternen Angaben begründen, worauf Ihre Einschätzung beruht — und wo ihre Grenzen liegen.

„Frau K. befindet sich seit 09/2025 in ambulanter verhaltenstherapeutischer Behandlung in meiner Praxis, zunächst als Kurzzeittherapie, seit 03/2026 als Langzeittherapie. Bislang fanden 34 Sitzungen à 50 Minuten statt, aktuell in wöchentlicher Frequenz. Zuvor keine ambulante Psychotherapie; 2023 dreiwöchige stationäre Behandlung (Entlassungsbericht liegt mir vor).“

3. Diagnosen nach ICD-10-GM

Haupt- und relevante Nebendiagnosen im ICD-10-GM-Schlüssel, knapp begründet aus dem psychischen Befund. Die Diagnose bleibt eine eigenverantwortliche fachliche Beurteilung — und sie ist im Sozialbericht Ausgangspunkt, nicht Ergebnis: Entscheidend ist, was aus ihr im Alltag folgt.

„Diagnostisch besteht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), komorbid eine soziale Phobie (F40.1). Im psychischen Befund führend: deutliche Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Insuffizienzerlebnisse sowie Vermeidungsverhalten in sozialen Leistungssituationen.“

4. Symptombezogene Funktionsbeeinträchtigungen

Das Herzstück (ausführlich im nächsten Abschnitt): Wie wirkt sich die Symptomatik konkret auf Aktivitäten und Teilhabe aus — Selbstversorgung, Haushalt, Mobilität, soziale Kontakte, Tagesstruktur, arbeitsbezogene Fähigkeiten wie Konzentration, Ausdauer, Flexibilität, Kontaktfähigkeit? Die ICF der WHO liefert hierfür die etablierte Sprache: nicht die Störung beschreiben, sondern ihre Folgen für das Funktionieren im Lebensalltag.

„Alltagsrelevant sind vor allem die verminderte Ausdauer und die Konzentrationsstörungen: Konzentrierte Tätigkeiten gelingen derzeit etwa 30–45 Minuten am Stück, danach deutliche Erschöpfung. Der Haushalt wird mit Unterstützung des Partners bewältigt. Soziale Kontakte außerhalb der Kernfamilie wurden in den letzten Monaten weitgehend vermieden; Behördengänge und Telefonate sind mit erheblicher Anspannung verbunden und werden aufgeschoben. Die Tagesstruktur ist an schlechten Tagen — nach Angaben der Patientin etwa die Hälfte der Woche — erst ab mittags belastbar.“

5. Verlauf und Prognose

Was hat sich unter der Behandlung verändert, was ist stabil, was fragil? Die Prognose ist eine begründete fachliche Einschätzung — bezogen auf die Fragestellung des Empfängers, etwa die Erfolgsaussicht einer Rehabilitation. Grundlage ist Ihre laufende Verlaufsdokumentation; wie diese belastbar geführt wird, zeigt unsere Verlaufsdoku-Vorlage 2026.

„Unter der Behandlung haben sich Schlaf und Tagesstruktur teilstabilisiert; die soziale Rückzugstendenz und die rasche Erschöpbarkeit bestehen fort. Aus behandelnder Sicht ist die Prognose bei fortgesetzter ambulanter Therapie vorsichtig günstig. Eine medizinische Rehabilitation mit psychosomatischem Schwerpunkt erscheint fachlich sinnvoll, um die begonnene Stabilisierung zu intensivieren und arbeitsbezogene Belastungserprobung unter geschützten Bedingungen zu ermöglichen.“

6. Beantwortung der konkreten Fragestellung

Jetzt — und erst jetzt — wird die Frage des Empfängers beantwortet, Punkt für Punkt, gestützt auf die Bausteine 2 bis 5. Wenn ein Fragenkatalog vorliegt, übernehmen Sie dessen Nummerierung. Was Sie nicht beantworten können, sagen Sie ausdrücklich (Baustein 7), statt es zu überspielen.

„Zu Ihrer Frage 3 (Einschätzung der Belastbarkeit für eine Vollzeit-Maßnahme): Aus behandelnder Sicht ist eine ganztägige Maßnahmenteilnahme derzeit nicht erfolgversprechend, da die beschriebene Erschöpbarkeit und die eingeschränkte Konzentrationsausdauer einer durchgehenden Beanspruchung über mehrere Stunden entgegenstehen. Ein gestufter Einstieg mit reduziertem Stundenumfang und schrittweiser Steigerung erscheint hingegen realistisch.“

7. Grenzen der Aussagefähigkeit

Der Baustein, der Ihre Glaubwürdigkeit trägt: Sie berichten aus der Behandlungsperspektive, überwiegend gestützt auf die Angaben der Patient:in und Ihre Beobachtung im therapeutischen Setting. Was außerhalb dieser Erkenntnisgrundlage liegt, benennen Sie als offen.

„Diese Stellungnahme beruht auf der ambulanten Behandlung im beschriebenen Umfang, auf den Angaben der Patientin sowie meiner Verhaltensbeobachtung im therapeutischen Setting. Eine Verhaltensbeobachtung am Arbeitsplatz oder eine testpsychologische Leistungsdiagnostik erfolgte nicht. Die sozialmedizinische Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens bleibt dem dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten.“

Funktionsniveau statt Diagnose-Nacherzählung

Der fachlich wichtigste Punkt dieses Beitrags: Sozialleistungsträger entscheiden nicht nach ICD-Code, sondern nach Teilhabe- und Leistungsfähigkeit. Zwei Menschen mit derselben F-Diagnose können völlig unterschiedlich beeinträchtigt sein — und dieselbe Beeinträchtigung kann je nach Tätigkeit und Kontext unterschiedlich ins Gewicht fallen. Ein Bericht, der im Kern die Diagnose nacherzählt („es besteht eine schwere depressive Episode mit allen typischen Symptomen“), gibt der prüfenden Stelle nichts an die Hand. Ein Bericht, der beschreibt, was im Alltag gelingt und was nicht, wie oft, wie lange, unter welchen Bedingungen, ist unmittelbar verwertbar — und schwerer anzuzweifeln, weil er beobachtungsnah ist. Die Gegenüberstellung zeigt den Unterschied:

Schwach (etikettierend, subsumierend)Tragfähig (funktionsbezogen, alltagsnah)
„Die Patientin leidet an einer schweren Depression und ist dadurch massiv eingeschränkt.“„Aufgrund der Antriebsminderung gelingt die Selbstversorgung an etwa der Hälfte der Tage erst ab mittags; Einkäufe und Behördengänge werden seit ca. drei Monaten nur in Begleitung bewältigt.“
„Der Patient ist nicht belastbar.“„Konzentrierte Tätigkeiten sind derzeit etwa 30 Minuten am Stück möglich, danach Zunahme von Fehlern und Erschöpfung; nach sozial fordernden Terminen benötigt der Patient nach eigenen Angaben mehrere Stunden Rückzug.“
„Eine Arbeitstätigkeit ist ausgeschlossen. Der Patient ist erwerbsunfähig.“„Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und Zeitdruck führen aktuell zuverlässig zu Panikattacken mit anschließender tagelanger Symptomverschärfung. Strukturierte Tätigkeiten ohne Kundenkontakt wurden im Behandlungszeitraum in geringem Umfang bewältigt.“
„Die Symptomatik entspricht einem GdB von mindestens 50.“„Die beschriebenen Beeinträchtigungen bestehen seit über zwei Jahren durchgehend und betreffen Selbstversorgung, soziale Teilhabe und Erwerbstätigkeit in dem oben dargestellten Umfang.“

Die rechte Spalte hat ein gemeinsames Muster: Sie beschreibt beobachtbare oder berichtete Funktionseinschränkungen mit Häufigkeit, Dauer und Bedingungen — und überlässt die rechtliche Einordnung (Erwerbsminderung nach Stundenkorridoren, GdB-Höhe, Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen) der Stelle, die dafür zuständig ist. Genau das ist keine Schwäche des Berichts, sondern seine Stärke: Die behandelnde Person liefert die belastbare Tatsachengrundlage, auf der andere sachgerecht entscheiden können.

Häufige Fehler — und warum sie schaden

  1. Gefälligkeitsformulierungen. Der Impuls, der eigenen Patient:in mit einem möglichst dramatischen Bericht „zu helfen“, ist menschlich — und kontraproduktiv. Sozialmedizinische Dienste lesen täglich Berichte und erkennen Zuspitzungen, die zur dokumentierten Behandlungsfrequenz oder zum geschilderten Alltag nicht passen. Ein als parteiisch erkannter Bericht verliert an Gewicht, und zwar auch in seinen zutreffenden Teilen. Nüchterne Präzision nützt der Patient:in mehr als Dramatik.
  2. Juristische Subsumtion statt fachlicher Beschreibung. „Erwerbsunfähig“, „berufsunfähig“, „ein GdB von 50 ist gerechtfertigt“ — das sind Rechtsbegriffe mit definierten Prüfmaßstäben, deren Feststellung dem Träger bzw. Gericht obliegt. Wer sie als Behandler:in verwendet, überschreitet die eigene Rolle und bietet eine Angriffsfläche. Beschreiben Sie das Funktionsniveau; subsumieren müssen andere.
  3. Fehlender Auftragsbezug. Ein Bericht, der die Fragestellung nicht beantwortet — oder gar nicht erst nennt —, produziert Nachfragen und verzögert das Verfahren. Vor dem Schreiben: Fragenkatalog lesen, Bausteine darauf ausrichten, am Ende jede Frage explizit abhandeln.
  4. Diagnose-Nacherzählung ohne Funktionsbezug. Siehe oben — der häufigste inhaltliche Mangel. Wenn Ihr Bericht ohne den Abschnitt zu Alltagsauswirkungen auskommt, ist er noch nicht fertig.
  5. Überschreiten der Entbindung. Biografische Details, Sitzungsinhalte oder Angaben über Dritte, die zur Fragestellung nichts beitragen, gehören nicht in den Bericht — auch dann nicht, wenn die Entbindung weit formuliert ist. Erforderlichkeit ist der Maßstab, nicht das maximal Erlaubte.
  6. Rollendiffusion vor dem Familiengericht. Aussagen zu Erziehungsfähigkeit oder Umgang aus der Behandlerrolle heraus (siehe oben) — im Zweifel vor Abgabe die Rechtsberatung der Landespsychotherapeutenkammer konsultieren.

duktus im Kontext

duktus ist ein Research Lab für verantwortungsvolle KI in der Psychotherapie; die Software wird als Forschungspilot mit wissenschaftlicher Begleitung der Leuphana Universität Lüneburg entwickelt. Der Dokumenten-Generator enthält einen eigenen Vorlagentyp „Sozialbericht“: Aus der laufenden Verlaufsdokumentation und Ihren Stichworten entsteht ein strukturierter Entwurf entlang der hier gezeigten Bausteine — einschließlich des Funktionsniveau-Abschnitts, der aus dokumentierten Alltagsbeobachtungen gespeist wird. Der Entwurf durchläuft einen Redaktions-Workflow: Sie prüfen, korrigieren und geben frei; die fachliche Beurteilung und die Verantwortung für jede Aussage bleiben bei der approbierten Person. Verarbeitet wird ausschließlich auf deutschen Servern, mit Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) inklusive §-203-Erklärung und automatischer NAD-basierter Pseudonymisierung vor jeder Verarbeitung. Für Praxen ist der Zugang im Pilotprogramm derzeit kostenfrei.

Häufige Fragen

Muss ich als Behandler:in eine Stellungnahme schreiben?

Gegenüber Sozialleistungsträgern und privaten Versicherern besteht keine generelle Pflicht der behandelnden Psychotherapeut:in, einen Bericht zu erstellen — Grundlage ist die Anfrage plus wirksame Schweigepflichtentbindung, und die Erstellung ist eine eigene, zu vergütende Leistung. Anders kann es bei gerichtlichen Verfahren liegen: Als Zeug:in geladen, steht Berufsgeheimnisträger:innen zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 383 ZPO, § 53 StPO); ist die Patient:in jedoch wirksam von der Schweigepflicht entbunden, entfällt dieses Recht und es besteht grundsätzlich Aussagepflicht. Die Konstellationen sind im Einzelfall komplex — bei gerichtlichen Anforderungen im Zweifel vor der Antwort die Rechtsberatung der Landespsychotherapeutenkammer einbeziehen.

Darf ich für einen Sozialbericht ein Honorar berechnen?

Ja. Berichte an Dritte außerhalb der vertragspsychotherapeutischen Versorgung sind keine GKV-Leistung. Die Vergütung richtet sich nach dem Auftraggeber: Sozialleistungsträger vergüten Befundberichte nach eigenen Sätzen, bei gerichtlichen Anforderungen greift das JVEG, bei privaten Auftraggebern (etwa BU-Versicherern) erfolgt die Abrechnung analog der GOÄ bzw. nach Vereinbarung. Konkrete Sätze variieren nach Träger und Umfang — klären Sie die Honorarfrage vor der Erstellung, nicht danach.

Darf meine Patient:in den Bericht lesen?

Ja — und sie sollte es. Der Bericht gehört als Kopie in die Behandlungsdokumentation, in die Patient:innen nach § 630g BGB grundsätzlich Einsichtsrecht haben. Fachlich spricht ohnehin alles dafür, den Bericht vor Versand gemeinsam durchzugehen: Es korrigiert Sachfehler, schützt das Arbeitsbündnis und stellt sicher, dass die Patient:in weiß, welche Informationen den Empfänger erreichen.

Worin unterscheidet sich der Sozialbericht vom Bericht an den Gutachter?

Der Bericht an den Gutachter ist Teil des Antragsverfahrens der Richtlinienpsychotherapie: Er läuft pseudonymisiert (Chiffre) innerhalb des Kassensystems und begründet die Behandlungsindikation gegenüber einer fachkundigen Gutachter:in. Der Sozialbericht geht personenbezogen an einen Träger außerhalb dieser Logik, setzt eine Schweigepflichtentbindung voraus und beantwortet eine sozialrechtlich motivierte Fragestellung — sein Kern ist das Funktionsniveau, nicht die Verfahrensindikation.

Verwandte Beiträge

Quellen

  • Strafgesetzbuch (StGB) § 203 — Verletzung von Privatgeheimnissen (Schweigepflicht der Heilberufe).
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630g — Einsichtnahme in die Patientenakte.
  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) — Gesetzliche Rentenversicherung, u. a. Leistungen zur Teilhabe („Reha vor Rente“) und Rente wegen Erwerbsminderung.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) — Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, u. a. Feststellung des Grads der Behinderung.
  • Weltgesundheitsorganisation (WHO). Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF); deutschsprachige Fassung (BfArM).
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 5 (Grundsätze, Datenminimierung) und Art. 9 (besondere Kategorien personenbezogener Daten).
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 383 und Strafprozessordnung (StPO) § 53 — Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger.
  • Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer bzw. Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern (aktuelle Fassung) — Schweigepflicht, Sorgfalt bei Berichten und Zeugnissen.