Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- Warum die Aufklärung Pflicht ist
- Sieben Pflichtinhalte einer rechtskonformen Aufklärung
- Mustertext 1: Mündliche Kurz-Aufklärung (Erstgespräch)
- Mustertext 2: Schriftliche Anlage zum Behandlungsvertrag
- Einwilligungsformular: Was muss rein
- Spezialfall: Audio-Aufnahmen vs. Text-Eingabe
- Was tun bei Widerspruch?
- Häufige Fragen aus Patient:innen-Sicht
- Wenn die Aufklärung steht — was bleibt zu tun?
- Verwandte Beiträge
- Quellen
Wer in der Praxis ein KI-Tool für Sitzungsdokumentation, Anträge oder Verlaufsberichte einsetzt, muss die Patient:innen darüber aufklären. Das ist kein Höflichkeitsakt — es ist Pflicht aus Art. 13 DSGVO (Informationspflicht), § 630e BGB (ärztliche Aufklärungspflicht) und der Berufsordnung. Diese Anleitung zeigt, was rein muss, liefert zwei Mustertexte und erklärt, wie Sie mit Widerspruch umgehen.
Wer den AVV mit dem KI-Anbieter noch nicht unter Dach und Fach hat, sollte zuerst die operative Checkliste lesen: AVV mit KI-Anbietern: Checkliste für Psychotherapie-Praxen. Ohne AVV ist die Patient:innen-Aufklärung formal hinfällig — Sie dürften das Tool gar nicht nutzen.
Warum die Aufklärung Pflicht ist
Drei Rechtsgrundlagen greifen ineinander:
- Art. 13 DSGVO — Sobald personenbezogene Daten an einen Auftragsverarbeiter weitergegeben werden, schulden Sie der betroffenen Person Informationen über Empfänger, Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer.
- § 630e BGB — Aufklärung über die Behandlungsmethode. Wenn KI „behandlungsnah" eingesetzt wird (z. B. Generierung von Berichten, die in die Akte gehen), gehört das zur Methode.
- Musterberufsordnung der Psychotherapeutenkammern — Pflicht zur transparenten Information über Behandlungskontext, einschließlich digitaler Hilfsmittel.
Auch die reine Stichwort-Eingabe in ein KI-Tool fällt darunter — sobald die Eingabe Hinweise enthält, die rückbeziehbar auf eine konkrete Patient:in sind, ist sie personenbezogen. „Frau M., 34 J., Depression" ist personenbezogen, auch wenn der Name fehlt.
Sieben Pflichtinhalte einer rechtskonformen Aufklärung
- Welches Tool wird eingesetzt? Anbieter, Produktname, Serverstandort.
- Wofür wird es genutzt? Konkrete Verwendung — z. B. Generierung von Sitzungsprotokollen, Anträgen, Verlaufsberichten.
- Welche Daten werden verarbeitet? Stichworte aus der Sitzung, Audio-Aufnahmen, vollständige Texte.
- Wer hat Zugriff? Praxispersonal, Auftragsverarbeiter, ggf. dessen Sub-Auftragsverarbeiter.
- Wie lange werden Daten gespeichert? In der Praxis: gemäß Aufbewahrungsfrist § 9 MBO (10 Jahre); beim Anbieter: laut AVV (idealerweise sofort gelöscht oder maximal 30 Tage Sicherungsspeicher).
- Welche Rechte hat die Patient:in? Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch.
- Was passiert bei Widerspruch? Klar dokumentierter Alternativablauf — die Behandlung darf nicht abhängig vom KI-Einsatz sein.
Mustertext 1: Mündliche Kurz-Aufklärung (Erstgespräch)
Bei der ersten Sitzung — am besten vor dem inhaltlichen Einstieg — eine kurze mündliche Erläuterung von etwa zwei Minuten:
„Bevor wir starten, eine kurze Information zur Dokumentation: Ich nutze in meiner Praxis ein KI-Tool, das mir hilft, Sitzungsprotokolle und gegebenenfalls Anträge an die Krankenkasse zu strukturieren. Konkret heißt das: Nach unserer Sitzung gebe ich Stichworte in dieses Tool ein, das daraus eine erste Textfassung erstellt — die ich dann redigiere und als endgültige Notiz in Ihre Akte aufnehme.
Das Tool läuft auf Servern in Deutschland, ist DSGVO-konform und es besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag. Ihre Daten werden nicht für KI-Training verwendet und nach Abschluss der Verarbeitung gelöscht.
Sie können dem Einsatz jederzeit widersprechen — die Behandlung läuft dann genauso weiter, ich dokumentiere die Sitzungen einfach handschriftlich oder mit klassischer Textverarbeitung.
Die ausführliche schriftliche Information habe ich dem Behandlungsvertrag beigelegt — Fragen dazu jederzeit gern."
Mustertext 2: Schriftliche Anlage zum Behandlungsvertrag
„Information zur KI-gestützten Dokumentation
In dieser Praxis wird das KI-Tool [Anbieter, Produktname] für die Vorbereitung und Strukturierung von Sitzungsprotokollen, Verlaufsberichten und Anträgen an Krankenkassen eingesetzt. Folgende Informationen sind Ihnen nach Art. 13 DSGVO mitzuteilen:
1. Verantwortliche Stelle: [Praxisname, Adresse, Telefon, E-Mail]
2. Auftragsverarbeiter: [Anbieter, Sitz]; Serverstandort: Deutschland (Frankfurt). Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist abgeschlossen.
3. Zwecke: Strukturierung von Sitzungsprotokollen, Verlaufsberichten, Anträgen, Behandlungsplänen. Die endgültige fachliche und inhaltliche Verantwortung liegt ausschließlich bei der behandelnden Therapeut:in.
4. Datenkategorien: Behandlungsbezogene Stichworte und Texte (Gesundheitsdaten Art. 9 DSGVO). Die Eingaben enthalten in der Regel keinen Klarnamen.
5. Rechtsgrundlage: Art. 9 Absatz 2 lit. h DSGVO i. V. m. § 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b BDSG (Heilbehandlung) sowie Ihre Einwilligung Art. 9 Absatz 2 lit. a DSGVO.
6. Speicherdauer beim Anbieter: Eingaben werden nach Verarbeitung gelöscht, längstens nach [X] Tagen Sicherungsspeicher.
7. Drittlandtransfer: Findet nicht statt.
8. Ihre Rechte: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21), Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 77).
9. Bei Widerspruch: Die Behandlung wird ohne KI-Unterstützung fortgesetzt. Es entsteht für Sie kein Nachteil.
[Datum, Praxisstempel]"
Einwilligungsformular: Was muss rein
Die Einwilligung kann in den allgemeinen Behandlungsvertrag integriert oder als separates Formular ausgegeben werden. In jedem Fall muss sie — laut Art. 7 DSGVO — folgende Merkmale haben:
- Aktive Handlung — Häkchen oder Unterschrift, kein Opt-Out
- Konkret formulierter Zweck — keine Bündel-Einwilligung („alle Datenverarbeitungen")
- Trennbarkeit — wenn Sie auch andere Einwilligungen einholen (z. B. zur Aufzeichnung), müssen diese separat erteilbar sein
- Hinweis auf jederzeitiges Widerrufsrecht ohne Begründung
- Datum und Unterschrift der Patient:in plus Aushändigung an die Patient:in
Spezialfall: Audio-Aufnahmen vs. Text-Eingabe
Wer ein Tool nutzt, das die Sitzung aufzeichnet (Speech-to-Text), schuldet eine deutlich umfassendere Aufklärung als bei reiner Stichwort-Eingabe — die Aufnahmebereitschaft muss explizit eingeholt werden, und die Patient:in muss jederzeit widerrufen können (auch innerhalb der Sitzung, Aufnahme stoppen).
Praktisch: Bei Audio-Aufnahme ist eine separate, schriftliche Einwilligung pro Sitzung der Goldstandard. Eine pauschale Einwilligung „für alle Sitzungen ab heute" ist juristisch riskant, weil die DSGVO eine spezifische, situationsbezogene Einwilligung verlangt.
Was tun bei Widerspruch?
Wenn die Patient:in den KI-Einsatz ablehnt — sei es im Erstgespräch oder später —, halten Sie das in der Akte fest und dokumentieren Sie ab sofort ohne KI. Drei Punkte:
- Aktenvermerk: „Patient:in hat KI-gestützter Dokumentation am [Datum] widersprochen. Dokumentation erfolgt ab sofort handschriftlich/Klassik."
- Workflow umstellen: Achten Sie darauf, dass keine Stichworte zu dieser Patient:in mehr im Tool eingegeben werden — auch nicht versehentlich.
- Keine Behandlungseinschränkung: Die Behandlung darf nicht abhängig vom KI-Einsatz sein. Wer „ohne KI keine Praxisressourcen mehr" anbietet, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot der MBO.
Häufige Fragen aus Patient:innen-Sicht
Wer Patient:innen aufklärt, sollte mit folgenden Fragen rechnen:
- „Liest die KI meine Akte mit?" Nein — Sie geben gezielt Stichworte ein, das Tool erstellt Text daraus. Die Akte selbst bleibt in Ihrer Praxis.
- „Lernt die KI von meinen Daten?" Nein, der Anbieter hat ein Trainingsverbot zugesichert (im AVV festgehalten).
- „Was, wenn das Tool gehackt wird?" Der Anbieter ist verpflichtet, Sicherheitsvorfälle innerhalb 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde und an mich zu melden — ich informiere Sie unverzüglich, wenn Ihre Daten betroffen sind.
- „Was, wenn Sie die Praxis wechseln?" Der Tool-Vertrag endet, Daten werden beim Anbieter gelöscht. Ihre Akte folgt den allgemeinen Übergaberegeln.
Wenn die Aufklärung steht — was bleibt zu tun?
Mit dokumentierter Aufklärung und Einwilligung sind Sie auf der sicheren Seite — solange das Tool selbst DSGVO-konform bleibt. Empfohlene jährliche Routine:
- AVV-Aktualisierung beim Anbieter prüfen (TOMs, Sub-Auftragsverarbeiter)
- Verarbeitungsverzeichnis aktualisieren
- Einwilligungsbestand prüfen — Patient:innen, deren Einwilligung älter als drei Jahre ist, einmal kurz nachfragen
Tools wie duktus PRO liefern den Mustertext für die Patient:innen-Aufklärung als Teil des Onboarding-Pakets — Praxen müssen ihn nur an die eigenen Stammdaten anpassen. Die vollständige Sicherheitsarchitektur, auf die sich die Aufklärung bezieht, ist im Trust Center dokumentiert. Im Pilotprogramm ist der Vollzugang während der Forschungsphase kostenfrei.
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Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 7 (Einwilligung), Art. 9 (Gesundheitsdaten), Art. 13 (Informationspflicht), Art. 21 (Widerspruchsrecht).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630e — Aufklärungspflichten bei Behandlungsverträgen.
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 22 — Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
- Bundespsychotherapeutenkammer. Hinweise zur Patient:innen-Aufklärung über digitale Hilfsmittel (BPtK, 2025).
- Datenschutzkonferenz (DSK). „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zum Einsatz Künstlicher Intelligenz" (DSK, 2024).