Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
- Was ist der Konsiliarbericht — und wofür ist er Pflicht?
- Wer darf den Konsiliarbericht erstellen?
- Vorlage: Die sechs Pflichtfelder des Konsiliarberichts
- Diagnosegruppen und ihre somatischen Differenzialdiagnosen
- Mustertext: Anschreiben an die Hausärzt:in
- Gültigkeit, Aufbewahrung und Wiederholung
- Die fünf häufigsten Stolperfallen
- Wie KI bei der Vorbereitung helfen darf — und wo nicht
- Verwandte Beiträge
- Quellen
Ohne Konsiliarbericht (PTV12) bewilligt keine Krankenkasse eine Richtlinienpsychotherapie. Trotzdem ist er das am häufigsten unterschätzte Dokument im Antragsprozess: Er liegt nicht in Ihrer Hand, sondern in der Ihrer somatischen Kolleg:in — und wenn er fehlt oder lückenhaft ist, verzögert sich die Genehmigung um Wochen. Diese Vorlage zeigt, was reingehört, wer was tun muss, und wie Sie Ihren Hausärzt:innen den Vorgang so leicht wie möglich machen.
Wir gehen die sechs Pflichtfelder mit Formulierungsbeispielen durch, geben Ihnen einen Mustertext für das Hausarzt-Anschreiben, und benennen die fünf häufigsten Gründe, warum Konsiliarberichte zurückgewiesen werden. Wer den dazugehörigen Bericht an die Gutachter:in vorbereitet, findet die strukturierte Anleitung in unserer PTV3-Vorlage 2026 mit Pflichtaufbau.
Was ist der Konsiliarbericht — und wofür ist er Pflicht?
Der Konsiliarbericht (offiziell: PTV12) ist die schriftliche Stellungnahme einer somatisch behandelnden Ärzt:in zur Frage, ob eine somatische Ursache der psychischen Symptomatik vorliegt und ob die geplante Psychotherapie aus internistischer Sicht durchgeführt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 1 Absatz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung — er muss vor Beginn der genehmigungspflichtigen Sitzungen vorliegen.
Konkret: Sobald die probatorischen Sitzungen abgeschlossen sind und Sie den Antrag stellen, muss der Konsiliarbericht im Original oder als Scan in Ihrer Akte sein. Ohne PTV12 lehnt die Kasse den Antrag formal ab — ohne inhaltliche Prüfung des PTV3-Berichts.
Wer darf den Konsiliarbericht erstellen?
- Hausärzt:in (Allgemeinmedizin oder Innere Medizin) — der Regelfall, in über 80 % der Anträge
- Fachärzt:in der für die Symptomatik passenden Disziplin — z. B. Neurolog:in bei Schwindel-, Ess- oder Schmerzstörungen, Endokrinolog:in bei Verdacht auf Hypothyreose, Kardiolog:in bei somatoformen Beschwerden
- Konsiliararzt einer Klinik (bei stationärer Vorbehandlung)
Nicht ausreichend: Heilpraktiker:innen, Osteopath:innen, Zahnärzt:innen. Auch Sie selbst dürfen den PTV12 nicht erstellen — auch dann nicht, wenn Sie ärztlich approbiert sind, da Konsiliarberichter:in und Therapeut:in nicht identisch sein dürfen.
Vorlage: Die sechs Pflichtfelder des Konsiliarberichts
Die KBV-Vereinbarung legt sechs Inhaltsbereiche fest. In der Praxis nutzen die meisten Hausärzt:innen den vorgefertigten KBV-Vordruck (Formular PTV12) — Sie können trotzdem davon ausgehen, dass sie die folgenden Punkte ausfüllen müssen.
1. Anamnese der körperlichen Beschwerden
Welche somatischen Beschwerden hat die Patient:in geschildert? Wann begannen sie, wie verlaufen sie, wurden sie behandelt? Beispieltext für den Konsiliararzt:
„Frau M., 34 Jahre, ist seit 2018 in meiner hausärztlichen Behandlung. Seit ca. sechs Monaten berichtet sie über zunehmende Erschöpfung, Schlafstörungen mit nächtlichem Aufwachen sowie diffuse Kopfschmerzen ohne neurologisches Begleitmuster. Subjektive Konzentrationsminderung. Keine somatischen Vorerkrankungen mit Krankheitswert."
2. Aktuelle somatische Diagnosen und relevante Vorerkrankungen
Konkrete Diagnosen mit ICD-10-Codes, dazu chronische Erkrankungen, die für die Psychotherapie relevant sein könnten — z. B. Schilddrüsenerkrankungen (E03/E05), neurologische Erkrankungen, kardiovaskuläre Risiken bei geplanter Expositionsbehandlung.
3. Aktuelle Medikation
Vollständige Liste der Dauer- und Bedarfsmedikation. Besonders relevant: Antidepressiva, Anxiolytika, Schmerzmittel, Schilddrüsenhormone. Wenn die Patient:in bereits eine Psychopharmakotherapie erhält, muss der Konsiliarbericht das nennen.
4. Befunde und apparative Untersuchungen
Alle Befunde, die für den Ausschluss somatischer Ursachen relevant sind. Bei depressiven Symptombildern üblicherweise: Blutbild, TSH, ggf. Vitamin B12 und D. Bei Verdacht auf neurologische Mitursache: EEG- oder MRT-Befund. Wenn keine somatischen Ursachen festgestellt wurden, muss das auch ausdrücklich stehen.
„Laborkontrolle vom 12.03.2026: Blutbild, Schilddrüsenwerte (TSH 1,8 mU/l), Vitamin B12 und D im Normbereich. EKG unauffällig. Kein Hinweis auf eine somatische Ursache der vorliegenden depressiven Symptomatik."
5. Einschätzung zur psychotherapeutischen Behandlung
Hier muss explizit stehen, dass die Psychotherapie aus somatischer Sicht indiziert oder zumindest nicht kontraindiziert ist. Eine bloße Empfehlung („sollte über eine Therapie nachdenken") reicht nicht — die Krankenkasse braucht eine klare Aussage.
„Aus somatischer Sicht besteht keine Kontraindikation gegen eine ambulante Psychotherapie. Die Behandlung wird ausdrücklich befürwortet."
6. Datum, Stempel, Unterschrift
Klingt banal — fehlt in jedem zwanzigsten Bericht. Ohne ärztlichen Stempel und Unterschrift ist der Bericht formal unwirksam.
Diagnosegruppen und ihre somatischen Differenzialdiagnosen
Welche somatischen Untersuchungen sinnvoll sind, hängt von der Verdachtsdiagnose ab. Die folgende Übersicht hilft Ihnen, schon im Anschreiben an die Hausärzt:in die richtige Untersuchungsbreite anzuregen.
| Verdachtsdiagnose | Somatischer Mindest-Ausschluss |
|---|---|
| F32 / F33 — Depressive Episode / rezidivierende Depression | Blutbild, TSH, ggf. Vitamin B12/D, Folsäure; bei Älteren: Demenz-Screening |
| F40 / F41 — Angst- und Panikstörungen | Schilddrüse, EKG, ggf. Holter-EKG; Ausschluss Hyperthyreose und kardialer Ursachen |
| F45 — Somatoforme Störungen | Diagnose-spezifisch (gastroenterologisch, neurologisch, orthopädisch); idealerweise abgeschlossene Diagnostik vor PTV3 |
| F50 — Essstörungen | BMI, Elektrolyte, EKG, Endokrinologie; bei Anorexie zwingend internistische Mitbetreuung |
| F43.1 — PTBS | Neurologische Untersuchung bei Z. n. Schädel-Hirn-Trauma; sonst Standard-Labor |
| F60 — Persönlichkeitsstörungen | Standard-Labor; Substanzscreening empfohlen |
Mustertext: Anschreiben an die Hausärzt:in
Viele Hausärzt:innen kennen den PTV12 nicht im Detail — sie unterschreiben deutlich schneller, wenn Sie ihnen das Anschreiben vorgegeben haben. Folgender Text passt auf eine halbe Seite und kann pro Patient:in adaptiert werden:
„Sehr geehrte Frau Dr. K.,
Ihre Patientin Frau M. (geb. XX.XX.XXXX) befindet sich seit dem 04.04.2026 in probatorischen Sitzungen in meiner Praxis. Wir planen einen Antrag auf Kurzzeittherapie (Verhaltenstherapie) bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (F33.1).
Bevor wir den Antrag bei der Krankenkasse einreichen können, benötigen wir Ihren Konsiliarbericht (PTV12). Dieser dient dem Ausschluss somatischer Ursachen und der Bestätigung, dass die geplante Psychotherapie aus somatischer Sicht durchführbar ist.
Konkret bitte ich Sie um folgende Punkte:
1. Anamnese der körperlichen Beschwerden
2. Aktuelle somatische Diagnosen und Medikation
3. Befundbericht zu Blutbild, Schilddrüsenwerten und ggf. Vitamin B12/D
4. Einschätzung, ob die geplante Psychotherapie aus Ihrer Sicht durchführbar ist
Ich habe das Formular PTV12 beigelegt. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter XXX. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung."
Gültigkeit, Aufbewahrung und Wiederholung
- Gültigkeit: Drei Monate ab Ausstellung. Wenn Sie den Antrag nach drei Monaten einreichen, brauchen Sie einen aktualisierten Bericht.
- Aufbewahrung: Original oder Scan in der Patient:innenakte, mindestens zehn Jahre nach Therapieende (§ 9 Musterberufsordnung).
- Wiederholung bei Folgeanträgen: Beim Umwandlungs- und Fortführungsantrag ist kein neuer Konsiliarbericht erforderlich, sofern die psychische Symptomatik unverändert bleibt und die Behandlung im selben Verfahren fortgeführt wird.
Die fünf häufigsten Stolperfallen
- Fehlende Aussage zur Indikation. Der Bericht beschreibt nur den somatischen Befund, sagt aber nicht, ob die Psychotherapie befürwortet wird. Folge: formale Rückweisung.
- Bericht älter als drei Monate. Trifft besonders bei langen probatorischen Phasen oder Wartezeiten zu. Lassen Sie sich rechtzeitig einen aktuellen Bericht ausstellen.
- Konsiliararzt = Therapeut:in. Auch wenn Sie ärztlich approbiert sind, dürfen Sie den eigenen Konsiliarbericht nicht erstellen. Konstellation tritt selten, aber dann strukturell auf (z. B. ärztlich-psychotherapeutische Praxen).
- Fehlender ärztlicher Stempel oder Unterschrift. Trotz vollständigem Inhalt formal unwirksam.
- Falsche Diagnose-Konstellation. Wenn die hausärztliche Diagnose dem psychotherapeutischen Verdacht widerspricht (z. B. Hausarzt schreibt „somatoforme Schmerzstörung", Sie beantragen wegen Depression), entstehen Rückfragen seitens der Gutachter:in.
Wie KI bei der Vorbereitung helfen darf — und wo nicht
Den Konsiliarbericht selbst dürfen Sie nicht erstellen — er muss aus ärztlicher Hand kommen. Was KI legitim leisten kann: Ihr Anschreiben an die Hausärzt:in formulieren, das Verarbeitungsverzeichnis ergänzen, die Eingangsbestätigung in der Akte protokollieren. Wer dabei generische KI wie ChatGPT nutzen will, sollte vorher unsere Analyse zu ChatGPT und DSGVO lesen — bei Patient:innennamen oder Diagnosen ist diese Tool-Klasse rechtlich problematisch.
Spezialisierte Tools wie duktus PRO haben den Konsiliarbericht-Workflow bereits abgebildet: Sie geben Stichworte ein, das Tool generiert das Hausarzt-Anschreiben, dokumentiert Eingang und Aufbewahrung im Verarbeitungsverzeichnis und verknüpft den Bericht mit dem zugehörigen PTV3-Antrag. Im Pilotprogramm ist der Vollzugang während der Forschungsphase kostenfrei.
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Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Psychotherapie-Vereinbarung (aktuelle Fassung), § 1 Absatz 6 — Konsiliarbericht.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Vordruck PTV12 — Konsiliarbericht (KBV Infothek).
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Psychotherapie-Richtlinie (aktuelle Fassung).
- Bundespsychotherapeutenkammer. Musterberufsordnung (MBO), § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht.
- Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 27 — Krankenbehandlung; § 92 — G-BA-Richtlinien.