Magazin·Recht8. Mai 2026·10 Min.

AVV-Mustervertrag mit KI-Anbietern: Pflichtinhalte nach § 203 StGB + DSGVO Art. 28 (Checkliste 2026)

Sobald Sie ein KI-Tool nutzen, das Patient:innendaten verarbeitet – und sei es nur eine kurze Stichwort-Eingabe – schließen Sie damit eine Auftragsverarbeitung ab. Ohne unterschriebenen AVV ist das ein Verstoß gegen Art. 28 DSGVO mit Bußgeldpotenzial bis zu vier Prozent Ihres Jahresumsatzes. Diese Checkliste führt durch die 13 Pflichtinhalte, sieben rote Flaggen und den aktuellen Stand gängiger Tool-Anbieter.

Wann brauchen Sie einen AVV?

Eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO liegt immer dann vor, wenn ein Dritter weisungsgebunden personenbezogene Daten für Sie verarbeitet, ohne sie zu eigenen Zwecken zu nutzen. Bei KI-Tools ist das typischerweise der Fall, wenn Sie patient:innenbezogene Stichworte oder Texte eingeben, etwa zur Generierung eines Sitzungsprotokolls, wenn das Tool Audio-Aufnahmen aus Sitzungen verarbeitet (Speech-to-Text) oder wenn es auf Daten in einem Praxisverwaltungssystem oder einer Cloud-Akte zugreift.

Wichtig: Sobald die verarbeiteten Daten Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO sind – und das sind sie in der Psychotherapie immer –, gilt zusätzlich § 203 StGB, die Schweigepflicht. Der AVV allein reicht dann nicht aus; der Anbieter muss zusätzlich eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung nach § 203 Absatz 4 StGB abgeben. Es braucht also zwei Verträge für einen Vorgang.

Die 13 Pflichtinhalte eines AVV nach Art. 28 DSGVO

Art. 28 Absatz 3 DSGVO listet acht Mindestinhalte auf, ergänzt um Detailregelungen aus den Buchstaben a bis h und übliche Branchenstandards. In der Praxis sollten 13 Punkte abgedeckt sein:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung – was wird wozu wie lange verarbeitet?
  • Art und Zweck der Verarbeitung – KI-gestützte Dokumentgenerierung, Speech-to-Text usw.
  • Art der personenbezogenen Daten – Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO ausdrücklich nennen
  • Kategorien der betroffenen Personen – Patient:innen, ggf. Mitarbeitende
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen – was Sie als Praxis erlauben dürfen
  • Weisungsgebundenheit – der Anbieter darf nur auf Ihre Weisung verarbeiten
  • Vertraulichkeit der Mitarbeitenden – schriftliche Verpflichtung aller mit Zugriff
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) – Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Backup, Audit-Log
  • Sub-Auftragsverarbeitung – wer wird vom Anbieter eingesetzt (z. B. Cloud-Hoster), Genehmigungspflicht
  • Unterstützungspflicht bei Anfragen Betroffener (Auskunft, Löschung)
  • Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen – Frist von 72 Stunden gegenüber der Aufsichtsbehörde
  • Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende – keine Restdaten beim Anbieter
  • Nachweis- und Auditrecht – Sie müssen TOMs und Compliance prüfen können
Fehlt auch nur einer dieser Punkte oder ist er generisch formuliert („je nach Anbieter“), ist der AVV für Gesundheitsdaten nicht ausreichend.

Sieben rote Flaggen beim AVV-Lesen

Die folgenden sieben Klauseln sind KO-Kriterien: Wenn Sie eine davon im AVV finden, taugt das Tool für die Psychotherapie nicht.

  • „Daten können zum Modelltraining verwendet werden.“ Selbst mit Opt-out ist das in Health-Kontexten zu riskant – KI-Modelle „erinnern“ sich an Trainingsdaten, Re-Identifikation bleibt ein Restrisiko.
  • „Server in den USA“ oder „weltweite Datenhaltung“. Ohne EU-Rechenzentrum kann der CLOUD Act greifen, was die DSGVO-Konformität ausschließt.
  • „Standardvertragsklauseln (SCC) statt EU-Datenhaltung“. SCCs sind ein notwendiger, aber kein hinreichender Schutz für Gesundheitsdaten – seit Schrems II rechtlich unsicher.
  • „Sub-Auftragsverarbeiter werden ohne Vorankündigung getauscht.“ Sie verlieren die Kontrolle darüber, wer Ihre Daten faktisch verarbeitet.
  • „Aufbewahrung der Eingaben für Qualitätssicherung bis zu 30 oder 90 Tagen.“ Üblich bei US-Anbietern, bei Patient:innendaten aber unzulässig ohne vorherige Anonymisierung.
  • „Die TOMs werden in einer separaten, jeweils aktuellen Anlage geregelt.“ Ohne konkrete TOM-Liste mit Stand-Datum ist die Aufsichtsbehörde nicht zufrieden.
  • Kein § 203 StGB-Verschwiegenheitszusatz. Für Heilberufe verbindlich, fehlt aber häufig bei US-Anbietern, weil das deutsche Spezialkonstrukt dort unbekannt ist.

AVV-Status der gängigen KI-Tools 2026

Der Stand im April 2026: ChatGPT Free und Plus bieten weder AVV noch EU-Datenhaltung noch § 203-Zusatz – ungeeignet für Patient:innendaten. ChatGPT Team/Enterprise stellt einen AVV bereit, EU-Datenhaltung ist optional über Enterprise möglich, ein § 203-Zusatz fehlt jedoch, sodass das Angebot für Heilberufe nur eingeschränkt taugt. Claude Free/Pro fällt ebenso durch wie ChatGPT Free/Plus; über die API ist immerhin ein Vertrag möglich, aber ohne § 203-Zusatz. Google Gemini bietet über Workspace einen AVV, EU-Datenhaltung optional, § 203-Zusatz fehlt. Microsoft Copilot for Microsoft 365 bietet einen AVV und über die EU Data Boundary optional EU-Datenhaltung, aber auch hier fehlt der § 203-Zusatz. Spezialanbieter wie duktus PRO oder VIA HealthTech liefern AVV, EU-Datenhaltung (z. B. Frankfurt) und § 203-Zusatz standardmäßig mit – geeignet für Patient:innendaten, sobald der AVV vor Nutzung gezeichnet ist.

Die Anbieter ändern ihre AGB regelmäßig – prüfen Sie vor Vertragsabschluss die jeweils aktuelle Fassung. Für die generischen Tools gilt: Selbst wenn formal ein AVV verfügbar ist, fehlt fast immer der § 203 StGB-Verschwiegenheitszusatz, der für Heilberufe Pflicht ist. Welcher Anbieter welche Kriterien tatsächlich erfüllt, zeigt der Vergleich der KI-Doku-Tools für die Psychotherapie im Detail.

So dokumentieren Sie den AVV im Verarbeitungsverzeichnis

Nach Art. 30 DSGVO müssen Sie ein Verarbeitungsverzeichnis führen – auch als Einzelpraxis. Folgende Felder sollten pro KI-Tool eingetragen sein:

  • Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit, z. B. „KI-gestützte Generierung von Sitzungsprotokollen“
  • Verantwortlicher – Praxisinhaber:in
  • Auftragsverarbeiter – Anbietername, Adresse, Vertragsdatum
  • Datenkategorien – Gesundheitsdaten Art. 9 DSGVO, ggf. Bestandsdaten
  • Rechtsgrundlage – Einwilligung Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder Behandlungsvertrag
  • TOMs – Verweis auf TOM-Anlage des Anbieters
  • Drittlandtransfer – ja/nein, ggf. Schutzmechanismus
  • Löschfristen – wann werden Daten beim Anbieter gelöscht

Was tun bei einer Datenschutzverletzung?

Stellen Sie fest oder erfahren Sie vom Anbieter, dass Patient:innendaten unbefugt offengelegt wurden – etwa durch ein Datenleck beim KI-Anbieter –, gilt Art. 33 DSGVO: Meldung an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden. Bei hohem Risiko ist zusätzlich die Information der betroffenen Patient:innen nach Art. 34 DSGVO erforderlich.

Halten Sie deshalb die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslands griffbereit und legen Sie einen schriftlichen Notfallplan an, den Ihre Praxismitarbeitenden im Ernstfall auch ohne Sie ausführen können.

Praxis-Checkliste vor Vertragsabschluss

  • AVV nach Art. 28 DSGVO vom Anbieter angefordert und gelesen
  • Alle 13 Pflichtinhalte abgedeckt
  • Keine der sieben roten Flaggen vorhanden
  • § 203 StGB-Verschwiegenheitszusatz unterzeichnet (auch als separates Dokument möglich)
  • TOMs konkret beschrieben, nicht nur „nach aktuellem Stand der Technik“
  • Sub-Auftragsverarbeiter namentlich genannt
  • EU-Datenhaltung schriftlich zugesichert
  • Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis erfolgt
  • Patient:innen-Aufklärung über KI-Nutzung in den Therapievertrag aufgenommen
  • Notfallplan bei Datenschutzvorfall in der Praxis hinterlegt

Wenn der AVV stimmt – was bleibt zu tun?

Selbst der beste AVV ersetzt nicht die Sorgfalt im Alltag: Patient:innennamen vor Eingabe pseudonymisieren, Audio-Aufnahmen löschen, Zugriffsrechte regelmäßig prüfen. Spezialisierte Anbieter wie duktus PRO liefern den AVV inklusive § 203 StGB-Erklärung standardmäßig vor Vertragsbeginn – im Pilotprogramm ist das gesamte Datenschutzpaket Teil des Onboardings.

Quellen
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 9, Art. 28, Art. 30, Art. 33/34
  • Strafgesetzbuch (StGB) § 203, insbes. Absatz 4
  • BfDI: Hinweise zur Auftragsverarbeitung (2024)
  • EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-311/18 (Schrems II)
  • Bundespsychotherapeutenkammer: Hinweise zum Datenschutz in der psychotherapeutischen Praxis (2025)

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